Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.12.1993 – 4 StR 702/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Dezember 1993 in der Strafsache
gegen
Bernd m GE aus ER, seboren am EEE 1964 in rREEEB.
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juni 1993, soweit es ihn betrifft, in dem den
Fall II 3 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Meineides unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet
sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, allerdings kann der Strafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe keinen Bestand haben.
Der Angeklagte war im Ermittlungsverfahren gegen den späteren Mitangeklagten ReiB nach oränungsgemäßer Zeugenbelehrung und nach einem Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO als Zeuge richterlich vernommen
worden. Auf seine - falsche - Aussage wurde er vereidigt.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Meineides angenommen, weil der Angeklagte mit Rücksicht auf 5 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen; einen Aussagenotstand (S 157 Abs. 1 StGB) hat sie jedoch wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung verneint. Das ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB S 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1). 85 157 Abs. 1 StGB nimmt - unabhängig von der objektiven Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden - allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4).
Da die Strafzumessungsgründe ausdrücklich auf das nicht wahrgenommene Recht zur Auskunftsverweigerung abheben, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwen-
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dung des § 157 StGB auf eine noch geringere Freiheitsstrafe
erkannt hätte.
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf
Salger