Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 4 StR 711/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. Dezember 1993 in der Strafsache
gegen
1. Jeanette c EEE sehorene SEE aus cc. geboren am EEE 1962 in EMM, zur zeit in Haft,
2. Volker Go BE zus Ru. seuoren am GEB 1964 ir cc. zur zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. August 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzuges je eines Teils der gegen diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
3, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "Handeltreibens mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und mit Erwerb von Betäubungsmitteln" zu Freiheitsstrafen verurteilt. ES hat ferner deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der gegen den Angeklagten CO und zwei Jahre der gegen die Angeklagte CHE verhänyten Strafe vor
der Maßregel zu vollstrecken sind. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte GEB erhebt des weiteren die Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Soweit die Angeklagte CE Jie Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Revision mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen deckt zum Schuldspruch, zu den Strafaussprüchen und zur Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat die Anordnung, daß ein Teil der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen vor der Unterbringung zu vollstrecken sei, keinen Bestand. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden muß. Zwar sieht 8 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer aber nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, damit solle den heroinabhängigen Angeklagten "die Möglichkeit eröffnet werden, nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe und anschlie-Bend positiv verlaufender Therapie frühzeitig reine Bewährungschance zu erhalten und nicht nach erfolgter Therapie-
4.
rung zunächst in Strafhaft zurückkehren zu müssen". Nach Auffassung der Strafkammer wird "so die Therapiemotivation bei beiden Angeklagten noch gesteigert und intensiviert und (kann) damit .der Zweck der Maßregel erheblich leichter erreicht werden" (UA 26).
Diese Begründung trägt den angeordneten Vorwegvollzug nicht. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in S$S 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Die Auffassung der Strafkammer, die bei beiden Angeklagten vorhandene Therapiebereitschaft und -motivation werde durch den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe "noch gesteigert und intensiviert", ist nicht näher belegt. Insbesondere teilt das Urteil auch nicht die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse des zur Frage der Unterbringung der Angeklagten gehörten Sachverständigen mit (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12). Dabei hätte die Strafkammer auch zu bedenken gehabt, daß deren Therapiebereitschaft während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10). Soweit die Strafkammer darauf abstellt, den Angeklagten solle die Möglichkeit eröffnet werden, "nicht nach erfolgter Therapierung zunächst in Strafhaft zurückkehren zu müssen", fehlen nachvollziehbare Gründe, warum ein anschließender Strafvollzug den Maßre-
gelvollzug gefährden und wie sich dies bei den betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 STR 594/93). Zum anderen hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe erlaubt, was eine Anpassung an die spezialpräventiven Bedürfnisse des Einzelfalles ermöglicht (Lackner StGB 20. Aufl.
8 67 Rdn. 9), und daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach S 67 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit 5 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB im übrigen auch über zwei Jahre hinaus vollzogen werden kann (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,
teilweiser 9).
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, die die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Der Senat hat deshalb diese Anordnung aufgehoben (8 354 Abs. 1 StPO).
Der im Hinblick auf die unbeschränkte Anfechtung des landgerichtlichen Urteils geringfügige Teilerfolg der
Rechtsmittel gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung der Angeklagten gemäß S 473 Abs. 4 StPO.
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