Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 26.10.1993 – 4 StR 594/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Antonio CE aus HÜREE, seboren am nn] 1969 in KB. zur Zeit in Haft,

wegen Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Mai 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der angeordnete Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

.Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 7. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, Gleichzeitig hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und darüber hinaus seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hierzu hat es verfügt, daß zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor der Maßregel zu vollziehen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,

l. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch nicht auf. Auch die Anordnung der Maßregel nach SS 69, 69 a StGB ist frei von Rechtsfehlern. Schließlich hat die Strafkammer auch zu Recht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) beschlossen. Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der die Unterbringungsanordnung betreffenden Urteilsgründe insofern davon aus, daß die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neben beiden von ihr verhängten Gesamtstrafen angeordnet hat.

Dagegen hat die Anordnung, daß zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor dieser

Unterbringung zu vollstrecken seien, keinen Bestand. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden muß. Zwar sieht

$S 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gericht halte diese Anordnung "im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten" für erforderlich; der Möglichkeit der Entlassung in die Freiheit des Angeklagten solle die Behandlung nach S 64 StGB unmittelbar vorangehen, weil ein anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde. Nach Ansicht der Strafkammer ergibt sich die Gefährdung aus der labilen Persönlichkeit des Angeklagten; der Sachverständige habe die ausgeprägte Orientierungsschwäche und die starke innere Unsicherheit des Angeklagten betont.

Diese Begründung trägt den angeordneten Vorwegvollzug nicht. Zum einen läßt sie nicht erkennen, ob die Strafkammer die Verbüßung von Untersuchungshaft und von Strafhaft in anderer Sache durch den Angeklagten berücksichtigt hat. Dar-Über hinaus fehlen aber nachvollziehbare Gründe, warum ein anschließender Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich dies bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9 m.w.N.). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-

haften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Demgegenüber geht die Strafkammer von der Auffassung aus, die Unterbringung sei nur erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe; der anschließende Strafvollzug könne den Maßregelerfolg wieder zunichte machen. Überzeugende Gründe vermag die Strafkammer hierfür nicht anzuführen; sie hätten aber im landgerichtlichen Urteil Erwähnung finden müssen (vgl. BGH NStZ 1986, 428). Der Hinweis auf die labile Persönlichkeit des Angeklagten reicht hierfür nicht aus.

Der Senat schließt aus, daß insoweit noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, daß es beim Regelvollzug nach S 67 Abs. 1 StGB verbleibt (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug 6).

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