Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.12.1993 – 1 StR 762/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DUO
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 762/93 r we L Chen 5 vom
10. Dezember 1993 in dem Sicherungsverfahren
gegen
Siegfried EEE zus CE PA. Gort geboren am EEE 1960.
„200
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
10. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München II vom
28. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: u
Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte, der wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähig ist, vier mit Strafe bedrohte Handlungen begangen: Im Mai 1992 entwendete er aus einer auf einer Gartenterrasse abgesteilten Schüssel den Betrag von ungefähr 120 DM. Im selben Monat nahm er aus dem Frühstücksraum eines Hotels zwei Schachteln Zigaretten und ein Feuerzeug sowie aus einer dort hängenden Jacke verschiedene Schlüssel weg; einige Tage später übernachtete er unberechtigt im Keller eines Wohnhauses. Schließlich nahm er am 20. November 1992 in einem Lebensmittelgeschäft eine Handtasche mit, die eine alte Frau vorübergehend an der Kasse abgestellt hatte; darin waren 570 DM sowie verschiedene Papiere. Wegen eines weiteren
Diebstahls, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde gegen den Beschuldigten am 17. Dezember 1992 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen.
Aufgrund der Annahme, von ihm seien weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten, der schon in den Jahren 1980, 1983 und 1992 wegen Diebstahls bestraft worden und wegen solcher Taten von 1986 bis 1992 untergebracht war, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte werde wie bisher auch zukünftig seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsdiebstählen bestreiten. Diese Diebstähle seien nicht der Kleinkriminalität zuzuordnen, sondern stellten im Rahmen der mittleren Kriminalität erhebliche rechtswidrige Taten dar.
Dieser Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn zumindest Straftaten aus dem mittleren Bereich der Kriminalität zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9). Das hat das Landgericht an sich richtig gesehen. Doch ist seine Annahme, der Beschwerdeführer werde auch weiterhin seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsdiebstählen bestreiten, nicht ausreichend belegt. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Unterbringung am 4. April 1992 hat sich der Beschuldigte in insgesamt vier Fällen des Diebstahls schuldig gemacht; dabei fällt nur der Diebstahl der Handtasche und des darin befindlichen Geldes in den Bereich der mittleren Kriminalität. Auch insgesamt gesehen ist der Angeklagte mit seinen bisherigen Taten nur in Einzelfällen
er
in diesen Bereich gelangt. Anhaltspunkte dafür, daß von ihm künftig nicht nur gelegentlich solche Taten zu erwarten seien, sondern daß er seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle dieser Art bestreiten werde, lassen sich aus dem bisher festgestellten Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning Wahl