Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.12.1993 – 1 StR 706/93

1. Strafsenat

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24

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

b., IM vom

10. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Vladimir M ur EEE 1957 in vi (

wegen Körperverletzung

OH, seboren an KEEB) ,

Der 1.

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 10.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Dezember 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. August 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Nach dem festgestellten Sachverhalt käme zwar die Anwendung des § 233 StGB in Frage. Doch liegt kein durchgreifender Rechtsfehler darin, daß das Landgericht diese Vorschrift nicht erörtert hat. Ein Absehen von Strafe wäre wegen den mehrfachen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung nicht in Frage gekommen. Die mögliche Strafmilderung nach S 49 Abs. 2 StGB hätte zu keinem anderen Strafrahmen geführt, da bereits der angewendete Strafrahmen der § 223, S 21, S 49 Abs. 1 StGB nur das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androhte. Daß der Angeklagte durch den Geschädigten nicht unerheblich verletzt wurde, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

IA

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer

Brüning

Wahl

Maul

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