Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 01.12.1993 – 2 StR 443/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AG rar ae vom

1. Dezember 1993

in der Strafsache gegen

Veysel K EEE . aus BED Kr, Teboren am ®. END 1965 in Vu TUE (TEE), zur Zeit in Un-

tersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

A499

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ze als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEE GEEERED als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ”

A?F

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März 1993 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die’‘Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch.

1. Die Revision beamstandet zwar zu Recht, daß die Zeugen SED und vB (Fall II 3) vereidigt worden sind. Beide hätten gemäß 5 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da sie der versuchten Strafvereitelung (S 258 Abs. 1; Abs. 4; SS 22, 23 Abs. 1 StGB) verdächtig waren. Nach Ansicht der Strafkammer waren die Angaben des Zeugen SED. er habe, obwohl er am Tatort anwesend war, nicht

gesehen, daß der Angeklagte das Tatopfer I. geschlagen hat, unrichtig, ebenso die Bekundung des Zeugen YaBB, er habe gehört, daß der Angeklagte am Tatort davon gesprochen hat, I. schulde ihm (dem Angeklagten) noch Geld. Da die genannten Zeugen diese von der Strafkammer als unrichtig gewerteten Angaben bereits bei Vernehmungen durch Polizeibehörden und Staatsanwaltschaft gemacht hatten, lag der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch diese Zeugen mit der Folge eines Vereidigungsverbotes gemäß § 60 Nr. 2 StPO nahe (vgl. BGHSt 34, 68, 69; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 41. Aufl. Rdn. 20; Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. Rdn. 27 jeweils zu § 60 StPO). -

Auf diesem Verstoß beruht die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex II 3 (Tat vom 2. August 1992 zum Nachteil des Zeugen I.) jedoch nicht.

Eindeutig ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht den entlastenden Aussagen der Zeugen eher geglaubt hätte, wenn sie unbeeidigt geblieben wären.

Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, der Angeklagte ‘öder sein Verteidiger hätten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut, das Gericht werde den entlastenden Aussagen der Zeugen Glauben schenken, und sie seien dadurch davon abgehalten worden, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu benennen (vgl. BGHR StPO 5 60 Nr. 2 Strafvereitelung versuchte 3; Vereidigung 1). Durch eine Vereidigung wird nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH NStZ 1986, 130).

AFF

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sin-

Jähnke Theune

Gollwitzer

Detter

Niemöller