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BGH Urteil vom 01.12.1993 – 2 StR 101/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Fendt vom

1. Dezember 1993

in der Strafsache gegen

1. Manfred H EEE „aus LE, seboren am WB. ED 1934 in Ro EEE / Sch En,

2. Heiner K EB 4 Aaus Mei, geboren am @ Em 1912 in Home,

3. Wolfgang Helmut Bu EB aus FEED 25 MED, geboren am . Em 1949 in NEED a.cd.W.

4. Andreas Ro EEE aus BEBB oa. geboren am WB. EEED 1960 in cc.

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wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof es bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt END zu: EEE EEE für den Angeklagten Ha

Rechtsanwalt ED au: (GENE GERD für den Angeklagten Bun Rechtsanwalt ge au: GEEEEEEER «EEE für den Angeklagten ROEEEEEEEn

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

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Il.

III.

IV.

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. Auf Gie Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1992 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen die Angeklagten Hew, <EEEEB und Eu kein

Berufsverbot ausgesprochen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Staatskasse hat die dem Angeklagten Ro-CE äurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im übrigen entscheidet das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.

Von Rechts wegen

»« Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten Hase und Ro@B-WERE wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (Hp) Und zwei Jahren und sechs Monaten (Rosenberger) verurteilt, den Angeklagten KU wegen Betrugs in zwei Fällen zu einher Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten und den Angeklagten BulB wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren: und drei Monaten. Gegen alle Angeklagten hat es zusätzlich Geldstrafen verhängt. Die Freiheitsstrafen wegen Betrugs hat die Strafkammer jeweils dem Strafrahmen des

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verhängung höherer Freiheitsstrafen aus dem für beson-

ders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 263

Abs. 3 StGB und für die Angeklagten He. <EEB und BuB Jen Ausspruch von Berufsverboten. Das Rechtsmittel

ist nur zum Teil begründet.

1. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme besonders schwerer Fälle des Betrugs im Sinne des S 263 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Maßgeblich ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Es handelt sich somit um eine Frage, über die der Tatrichter aufgrund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden hat. Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch dort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt. Auch in einem solchen Fall dürfen und müssen Besonderheiten in der Persön-

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lichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGHR StGB S 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 m.w.N.).

Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen und dabei nicht übersehen, daß durch die Betrugstaten ein sehr hoher Schaden angerichtet worden ist. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer bei jedem Angeklagten unter anderem auf den von ihm erbrachten Tatbeitrag abgehoben hat. Denn der Umfang der Tatbeteiligung ist auch bei Mittäterschaft ein für die Beurteilung der Schuld eines

‚Mittäters bedeutsamer Strafzumessungsgesichtspunkt. Daß die "Strafkammer dabei verkannt hätte, daß der von allen gewoll-

te Erfolg jedem Mittäter zuzurechnen ist, schließt der Senat aus.

2. Die Verhängung von Berufsverboten gegen die Angeklagten Heumn, KEEEB und Su hat die Strafkammer abgelehnt. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt, die Voraussetzungen des § 70 StGB lägen nicht vor; auch sei eine Anordnung der Maßregel nicht verhältnismäßig. Diese knappe Begründung reicht hier nicht aus.

Die Angeklagten He. KÜEEEB und Bu sind jeweils mehrfach wegen Betrugstaten vorbestraft. Nach den Feststellungen wurden die nun abgeurteilten Betrügereien zunächst unter der Firma M®begangen und - nach der Einleitung polizeilicher Ermittlungen gegen die Verantwortlichen dieser Firma - unter der Firma N@B. Die Angeklagten KU und BU waren für beide Firmen tätig, der Angeklagte Hp zunächst nur für die Firma NE. Im April 1990 entschlossen sich die Angeklagten Bub und He.

"nach bewährtem Muster an anderem Ort unter neuer Firmierung eine neue Scheinfirma zu gründen" (UA S. 35). zur Aufnahme der geplanten weiteren betrügerischen Geschäfte kam es dann allerdings nicht mehr, weil der Angeklagte Hein

festgenommen worden war.

Angesichts der einschlägigen Vorbelastungen der Angeklagten und ihrer Verstrickung in die betrügerischen Geschäfte mehrerer Scheinfirmen lag die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Betrugstaten nahe (s 70 Abs. 1 Satz 1

an StGB). Die wiedergegebene pauschale Ablehnungsbegründung

——mMnarmöglicht dem Senat aber nicht die Prüfung, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Prognoseentscheidung getroffen hat. Die Frage der Verhängung von Berufsverboten bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Überprüfung.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter