Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.11.1993 – 1 StR 742/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Wi:den | 4 | yom
23. November 1993
in der Strafsache
gegen
Hermann KÜHN aus vl. Sort geboren am EEE 1°67.
wegen Brandstiftung u.a.
BALI
BAT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 21. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Teilnahme an den Straftaten der Brandstiftung und der Sachbeschädigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder we-
nigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB :£ 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11; ständ. Rechtspr.).
Das Landgericht geht ohne weitere Prüfung davon aus, der Angeklagte habe in allen drei tateinheitlich abgeurteilten Taten gemeinschaftlich mit dem Mittäter HB sehandelt. Das versteht sich jedoch, soweit es sich um die Brandstiftung und die Sachbeschädigung handelt, nicht von selbst.
Hinsichtlich der Brandstiftung war der Angeklagte zunächst dem Ansinnen HÜEEE, einen brennenden Ölofen umzuwerfen, nicht nachgekommen, so daß HWEHW es selbst tat; ein Brand entstand dadurch nicht. Später, als der Angeklagte und HB das Haus bereits verlassen hatten, war es wiederum HM, der- zur Brandlegung-drängte und dem es schließlich bei einem dritten Versuch gelang, das Haus in Brand zu setzen. Der Angeklagte dagegen betrat das Haus nicht mehr; sein Tatbeitrag beschränkte sich darauf, Hofmann auf dessen Verlangen ein Feuerzeug zu übergeben in Kenntnis, daß mit dessen Hilfe der Brand gelegt werden sollte. Hinsichtlich der Sachbeschädigung in der Wohnung der Frau EEE war es gleichfalls HEMEE gewesen, der vorgeschlagen hatte, dort einzudringen und Schäden anzurichten, um so einen Einbruch vorzutäuschen. Der Angeklagte hatte dieses Vorgehen gebilligt, er betrat jedoch die Wohnung selbst nicht und leistete auch sonst keine Tatbeiträ-
ge.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte in beiden Fällen weder die Tatherrschaft besaß noch den Willen dazu hatte; seine Tatbeteiligung an der Brandstiftung war, wenn auch wichtig, so doch gering; bei der Sachbeschädigung könnte .ein Tatbeitrag allenfalls in einer psychischen Unterstützung liegen. Insgesamt bedurfte die Frage, ob Durchführung und Ausgang der Taten maßgeblich vom. willen des Angeklagten abhingen, genauer Prüfung, die nur der Tatrichter vornehmen kann. Da es daran fehlt, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Soweit das Landgericht meint, die Angeklagten hätten den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß sie mit einem falschen Schlüssel in das Haus eindrangen, erscheint das nach den bisherigen Feststellungen zumindest zweifelhaft. Der Mietvertrag, den Frau BB GEB für die Wohnung im Haus in Floß hatte, dauerte wohl fort. Damit war sie berechtigte Inhaberin des Schlüssels; daß HOEEEEEED den Schlüssel ihr gegen ihren Willen weggenommen hätte, ist nicht festgestellt. Doch wäre hinsichtlich des versuchten Diebstahls der Erschwerungsgrund des Einbrechens erfüllt.
Daneben wird in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein, ob die Brandstiftung entgegen der Meinung des Landgerichts, das die Tat nach § 308 StGB beurteilt hat, nicht als schwere Brandstiftung nach S 306 Nr. 2 StGB zu beurteilen ist. Das Landgericht hat das deshalb verneint,
weil Frau BEN als Mieterin der wohnung im ersten Obergeschoß ausgezogen war, während der Hauseigentümer seine im Erdgeschoß liegende Wohnung nicht regelmäßig nutzte, sondern sich dort in den Ferien und sonst nur alle sechs Wochen aufhielt. § 306 Nr. 2 StGB kann jedoch auch dann erfüllt sein, wenn ein Gebäude nur zeitweise zur Wohnung von Menschen dient, diese also nur am Wochenende oder in den Ferien darin wohnen (OGH 1, 244, 245; Wolff in LK 10. Aufl. Ss 306 Rdn. 9; einschränkend Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 306 Rdn. 7). Es genügt, daß der Wohnungsinhaber seine Wohnung, wenn auch nur für jeweils vorüberge- "hende Zeit, zum Mittelpunkt seines Aufenthalts macht, insbesondere mit gewisser Regelmäßigkeit darin übernachtet (BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - 5 StR 11/65). Diese Voraussetzungen dürften nach den bisherigen Feststellungen gegeben sein; daß der Wohnungsinhaber am Tattag - wie auch von den Angeklagten erkannt - nicht anwesend war, ändert nichts, da § 306 Nr. 2 StGB ein abstraktes Gefährdungsde-
Ad
likt ist (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1985, 408, 409). S 358 Abs. 2 StPO würde einer Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB nicht entgegenstehen (BGHSt 14, 5, 7).
Gribbohm Maul Foth
Granderath Brüning