Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.11.1993 – 1 StR 315/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 _ StR 315/93
Sheriht vom
18. November 1993
in der Strafsache
gegen
1. Rolf illi KÜE aus TE. senoren am GUHEEEEEEEED 19:9 ir VCH.
aus KON.
2. Werner Reinhold Eduard H
geboren am EEE 1550 ir FB.
3. Hans-Werner B EEE aus ve. sort geboren am EEE 1 >54.
wegen Untreue
dr?
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom
24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten KÜB und um wegen Untreue in zehn Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, den Angeklagten Bretz wegen Beihilfe zur Untreue in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit Verfahrensrügen Erfolg.
1. Mit Erfolg rügen die Angeklagten HÜ. «EEE und Bretz die rechtsfehlerhafte Ablehnung der von dem Verteidiger des Angeklagten HB am vierten Tag der Hauptverhand-
lung (12. November 1992) gestellten Beweisamträge, denen sich die Verteidiger der Angeklagten KÜMM und EEE anceschlossen hatten.
Die Beweisbehauptungen gingen dahin, daß in jedem der zehn Fälle, in denen Schweizer Banken auf die von den Angeklagten | und KR namens der von ihnen vertretenen Raiffeisenbank abgegebenen "Garantieerklärungen" Darlehen gewährt hatten, durch bestimmte, in den Beweisamträgen jeweils nach Art und Höhe näher bezeichnete dingliche Sicherheiten die "bankübliche Absicherung" erbracht gewesen sei.
”yierüber sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt wer-
den. Hierzu gab der Vorsitzende am nächsten Verhandlungstag (17. November 1992) die Erklärung ab, es handle sich um Beweisermittlungsamträge, die dem Gericht zur weiteren Beweiserhebung keinen Anlaß gäben, weil es an konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen fehle; u.a. ist ausgeführt:
"In allen unter 1. bis 10. gestellten Anträgen werden Kreditgewährungen in Verbindung gebracht mit bestellten Grundschulden und daran die Behauptung einer 'banküblichen Absicherung' oder 'der Entsprechung der banküblichen Grundsätze und Anforderungen an Sicherheit und Werthaltigkeit' angeschlossen. 'Die bankübliche Absicherung' oder 'die Beachtung banküblicher Grundsätze' ist aber nicht dem unmittelbaren Beweis zugänglich. sie setzt zunächst einmal die Kenntnis der - darüberhinaus von Bank zu Bank wohl auch verschiedenen - "Grundsätze der Absicherung' voraus sowie die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, auf die diese Grundsätze angewendet werden sollen. Von diesen tatsächlichen Umständen sind u.a. von Bedeutung: Inhalt der schuldrechtlichen Sicherungsabrede, der Zeitpunkt des Entstehens der Pfandrechte, der Umfang der Haftungsobjekte und deren tatsächliche Beschaffenheit, insbesondere die Vorbelastungen der Haftobjekte sowie die Valutierung der vorausgehenden Grundpfandrechte. Dazu enthält der Tatsachenvortrag in den genannten Anträgen nichts."
Hierauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten FEB - Sie Verteidiger der Angeklagten KB und zB schlossen sich diesem Antrag an - die Entscheidung des Gerichts. Die Strafkammer traf folgenden Beschluß: "Die Maßnahme des Vorsitzenden - Beurteilung der in der Sitzung vom 12.11.1992 gestellten Anträge als Beweisermittlungsamträge - wird nicht beanstandet (5 238 Abs. 2 StPO)". Demgemäß unterblieb die beantragte Beweiserhebung.
Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.
Einen - wie hier - erkennbar als Beweisamtrag gestellten Antrag darf nicht der Vorsitzende, sondern kann nur das Gericht durch Beschluß gemäß S 244 Abs. 6 StPO, der zu begründen ist, zurückweisen (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 57). Doch auch der Sache nach haben der Vorsitzende und die Strafkammer die Beweisamträge zu Unrecht als bloße Beweisermittlungsamträge behandelt. Es war schon nicht richtig, allein auf die "Garantieerklärungen" abzustellen, vielmehr mußte die Gesamtausgestaltung des jeweiligen Kreditgeschäftes beurteilt werden. Die Beweisbehauptungen waren so, wie sie bei der gegebenen Prozeßlage vorgebracht worden sind, ohne weiteres dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Das gilt auch für die Behauptung "banküblicher Absicherung". Die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen - einschließlich der Grundbuchauszüge - standen dem Gericht und damit auch einem Sachverständigen zur Verfügung. Schon aus der Anklageschrift ergibt sich, daß in den Beweismittelordnern die zu den einzelnen Kreditgeschäften sichergestellten und sonst erhobenen Bank- und Kreditunterlagen vorlagen. Diese waren Grundlage des von dem Zeugen
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Bauer vorgetragenen Prüfberichts; auch die Strafkammer sah sich zu der Feststellung in der Lage, die Absicherung der Kreditgeschäfte sei unzureichend gewesen. Was mit den Beweisamträgen gemeint und bezweckt war, liegt unter diesen Umständen auf der Hand: ein kompetenter Sachverständiger sollte in jedem Einzelfall die umfassend vorhandenen Beleihungsunterlagen prüfen und sich dazu äußern, ob die jeweiligen dinglichen Absicherungen nach allgemein banküblichen Maßstäben aus damaliger Sicht ausreichend erschienen. Jedenfalls bei dieser Sachlage war es unstatthaft, die Beweisamträge:’als bloße Beweisermittlungsamträge abzutun. “‘yielmehr durften sie nur auf der Grundlage des § 244
Abs. 3, Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, bestehen indes nicht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil; denn Art und Ausmaß der Pflichtwidrigkeit sowie Entstehung, Umfang und Höhe eines Nachteils im Sinne des
S 266 StGB hingen maßgeblich auch von der Existenz und Werthaltigkeit hinreichender Sicherheiten ab.
2. Da das Urteil schon aufgrund des dargelegten Verfahrensfehlers insgesamt keinen Bestand hat, kann offen bleiben, ob auch weitere der erhobenen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerden ganz oder teilweise zur Urteilsaufhebung hätten führen können. Jedoch weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich näher mit der detaillierten Einlassung des Angeklagten Bretz auseinanderzusetzen sowie jeweils vor der Feststellung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang durch die infolge der "Garantieerklärungen" ermöglichte Darlehensge-
währung ein schon zuvor entstandener Nachteil nur umgeschichtet und in anderer Weise als zuvor versteckt worden ist (vgl. etwa BGHR StGB S 266 Abs. 1 Nachteil 29). Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß SS 154,
154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 20; NJW 1985, 1479).
_ Gribbohm Ulsamer u Maul Gränderath Beyer
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