Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.11.1993 – 1 StR 710/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ALS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

{ vom y’ ., 11. November 1993

in der Strafsache

gegen

Ssadık Ss EEE seboren am EEE 1950 in FEB 9 Ki

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1993 gemäß 5 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1993 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluß dahin ergänzt, daß der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 9, Juli 1993 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit einem am 19. Juli 1993 eingegangenen Schreiben, das das Landgericht als Revisionseinlegung gewertet hat. Durch Beschluß vom 22. Juli 1993 verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 9. Juli 1993 nach S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden sei. Gegen diesen am 29. Juli 1993 zugegangenen Beschluß erhob der Angeklagte durch Schreiben vom 31. Juli 1993 "Beschwerde", die der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1993 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Generalbundesanwalts hat dargelegt:

"Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer vom 9. Juli 1993 verzichtet. Wie die Sitzungsniederschrift mit der Beweiskraft des § 274 StPO belegt (vgl. BGHSt 18, 257, 258), erklärte der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinem (türkischen) Verteidiger, Rechtsanwalt Adnan Menderes Erdal: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel" (Bl. 156 dA). Diese Erklärung wurde im Wortlaut in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, verlesen und vom Erklärenden, dem Angeklagten, genehmigt (Bl. 156 dA). Damit ist ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten bewiesen.

Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts sind nicht begründet. Der Angeklagte hatte zuvor mit seinem (türkischen) Verteidiger Rücksprache genommen. Anhaltspunkte dafür, daß er lediglich erklären wollte, die Rechtsmittelbelehrung richtig verstanden zu haben, gibt es nicht. Die von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten sind auszuschlie-Ben, weil er sich vor seiner Erklärung mit seinem Verteidiger in türkischer Sprache beraten hatte.

Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht wäre auch dann wirksam, wenn - was der Angeklagte selbst nicht behauptet - eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 329).

ÄARS

Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. 302 Rdn. 21 m. Rechtsprechungsnachweisen) ."

Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm ; Ulsamer Maul Granderath Beyer