Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 10.11.1993 – 3 StR 476/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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E6

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3_StR_ 476/93

vom 10. November 1993

in der Strafsache gegen

Riza GC ED aus DEE seroren an & WB 1972 in SOEEED.

wegen Totschlags und versuchten Totschlags

ASE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Foth Dr. Blauth Dr. Miebach winkler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. zB aus iD

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwältin BB aus Dun

als Vertreterin des Nebenklägers Hikmet KB. Rechtsanwalt WB aus DEE

als Vertreter des Nebenklägers Ali Rifat KW. Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. März 1993 werden verworfen.

Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Nebenkläger haben keinen Erfolg.

Die Wertung der Jugendkammer, das Tötungsmotiv des Angeklagten nicht als niedrig einzustufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach war es zwischen der Familie

COM des zur Tatzeit' 20-jährigen Angeklagten Riza ce und der Familie der Nebenkläger zum Streit gekommen, als

der Vater des später Getöteten Cavid KB der Nebenkläger Ali Rifat KB, ein Enkelkind des Vaters des Angeklagten, des Zeugen Musa CB. als "Kind eines Hundes" beschimpfte. Musa GEB fühlte sich hierdurch in seiner Familienehre verletzt und erwiderte die Beschimpfung. Nach einigen Tagen setzte sich die Auseinandersetzung fort, wobei der Zeuge

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-10/3-str-476-93#rd_4

Musa GB den Nebenkläger Ali Rifat KB angegriffen und verletzt haben soll. Wegen dieses Vorfalls erwirkte dieser eine Verurteilung des Zeugen Musa CB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.200 DM. Die Familie des Angeklagten empfand dieses Urteil angesichts des vorausgegangenen Verhaltens des Nebenklägers Ali Rifat KW als ungerecht und wollte sich damit nicht abfinden. In der Folgezeit kam es zu Drohanrufen von Mitgliedern der Familie des Angeklagten gegenüber der Familie der Nebenkläger. Am Nachmittag des Tattages hielten der Angeklagte und sein Bruder Müslüm Sah GEB "Ausschau" nach Cavid KB und es kam - zumindest zwischen letzteren beiden - zu gegenseitigen Beschimpfungen und Androhungen von Prügeln. Landsleuten gelang es jedoch, die Kontrahenten zu trennen. Wenig später suchte der Angeklagte - diesmal allein - erneut die Konfrontation mit Cavid KGB und führte hierbei - noch ohne Tötungsabsicht - eine geladene Pistole mit sich. Es kam wiederum zu einer eskalierenden Auseinandersetzung, in der sich beide gegenseitig beschimpften und mit Schlägen und Erschießen bedrohten. Schließlich wurde der Angeklagte angesichts des als ungerecht empfundenen Urteils und des verbalen Streits so wütend, daß er seine Waffe zog und in Tötungsabsicht Cavid KGB erschoß. Aus dem gleichen Motiv heraus gab er auch auf den hinzueilenden, von dem Vorfall verständigten Bruder des Cavid KB. den Nebenkläger Hikmet KB, zwei Schüsse ab, die dieser jedoch überlebte.

Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerf-

lich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25). Wenn Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlaßt haben, kommen seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung für die Frage zu, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (BGHR a.a.0. 11, 23). Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Verhalten eines Täters, der die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangene Entscheidung eines Gerichts nicht hinzunehmen bereit ist und mit der Waffe zur Selbstjustiz - zudem nicht gegen den Prozeßgegner, sondern gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied - schreitet, unter dem Gesichtspunkt der niedrigen Beweggründe hätte näher erörtert werden müssen. Doch ist trotz der hierzu recht knappen rechtlichen Würdigung dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Jugendkammer die Verärgerung des Angeklagten maßgeblich vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens des Nebenklägers Ali Rifat Kun gesehen hat, das letztlich zum Streit der beteiligten Familien führte und Anlaß für die Familie Güler bot, das ergangene Urteil als ungerecht zu empfinden (UA S. 6 oben, 10 unten). Danach durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler das Verhalten des nicht vorbestraften, noch einem Jugendlichen gleichzustellenden, fest in seine Familie eingebundenen Angeklagten, der glaubte, sich zur Rettung der verletzten Familienehre einsetzen zu müssen, als nicht auf tiefster Stufe stehend bewerten.

AS6

Die Annahme anderer Mordmerkmale liegt fern. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig (vgl. BGHSt 17, 351, 352). Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils in dem durch § 400 Abs. 1 StPO eröffneten Rahmen keinen Rechtsfehler ergeben.

Zschockelt Foth Blauth Miebach Winkler