Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 10.11.1993 – 2 StR 579/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
Dachau 10. November 1993
in der Strafsache
gegen
Heinz Josef He EEE aus He Kam, ce-
boren am@. MEER 1960 in Hi, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung , wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung, wegen räuberlischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - unter Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Maßregel -
Ah
angeordnet. Die Revision hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von Ss 349 Abs. 2 StPO.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafzumessung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, weil die Ausführungen des Landgerichts für eine rechtsfehlerfreie Ablehnung der Voraussetzungen des S 21 StGB nicht ausreichen: Das Läandgericht nimmt im Anschluß an den Sachverständigen an, zwar liege eine mittelgradige Heroinabhängigkeit vor und diese habe "zu einer gewissen Enthemmung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten" geführt. Gegen die Annahme der Voraussetzungen (des § 20 StGB wie auch) des S 21 StGB spreche jedoch das Tatverhalten des Angeklagten. Dieser habe nicht irgendwelche, sondern genau ausgesuchte Opfer überfallen, nämlich Frauen, bei denen er davon ausgegangen sei, daß sie keine Gegenwehr leisten würden. Dabei habe es sich zumeist auch noch um ältere Frauen gehandelt, von denen der Angeklagte angenommen habe, sie führten größere Geldbeträge in ihren Handtaschen mit sich. Auch nach den Taten sei der Angeklagte jeweils umsichtig vorgegangen; erI sei sofort und schnell geflüchtet, um nicht gefaßt zu werden (UA S. 16, 17). Das "Leistungsverhalten" des Angeklagten bei seinen Taten, die sämtlich der Beschaffung von Geldmitteln für den Genuß von Heroin dienten, ist Jedoch für die Beurteilung, ob der Angeklagte in seiner Hemmungsfähigkeit im Sinne von S 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr bestand angesichts der im Zustand hochgradiger Heroinabhängigkeit begangenen Vortat und der Tatsache, daß
der Angeklagte nach der letzten Haftentlassung seinen anfänglichen Konsum von 1/4 g Heroin pro Woche in kurzer Zeit wieder auf 1 1/2 g bis 2 9 täglich gesteigert hatte (UA
Ss. 4), daß er jedenfalls vor der Tat am 27. Februar 1993 "die ersten Anzeichen eines Drogenentzuges verspürte” (UA Ss. 10) und nach mehreren Taten das jeweils geraubte Geld unverzüglich in Heroin umsetzte (UA S. 11, 12, 13), und daß er nach seiner Festnahme in der Justizvollzugsanstalt vier Tage an Erbrechen, Magenkrämpfen, Gliederschmerzen und Durchfall litt, bis (nach der Einnahme von Aponal während dieser Zeit) der körperliche Entzug vorüber war, für das Landgericht Anlaß, die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten eingehender zu prüfen als dies nach den Ausführungen im Urteil geschehen ist. Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit. Diese Folge kann bei einem Rauschgiftsüchtigen jedoch gegeben sein, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet. Auch ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat; es ist nicht ausgeschlossen, daß schon die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 7, 11). Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Die Aufhebung des Strafausspruchs zwingt auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB). Insbesondere wegen der weiteren Anordnung, daß vor der Maßregel ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei, läßt sich nicht ausschließen, daß die erforderliche neue Strafzumessung Auswirkungen auch auf den Maßregelausspruch haben kann.
Jähnke Theune Gollwitzer Bode Streck