Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.11.1993 – 2 StR 574/93

2. Strafsenat

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ATIO

BUNDESGERICHTSHOF

'BESCHLUSS

Ar vom

10. November 1993

in der Strafsache

gegen

Paul Peter KeEED aus SEE. seboren an BB. WE 1960 in Be, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

12. November 1993 gemäß § 349 Abs. 4 stpo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent- "scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen erdrosselte der Angeklagte in stark alkoholisiertem Zustand - BAK zur Tatzeit: 2,47 %0o - Petra ICE in deren Zimmer mit einem Halstuch. Den Anlaß für die Tat hat das Landgericht, das insoweit weitgehend auf die eigenen - teilweise abweichenden - Angaben des Angeklagten angewiesen war, nicht vollständig aufzuklären vermocht (UA S. 41). Ausdrücklich offengelassen hat das Landgericht, wie es zu der zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei (UA S. 28, 41, 42): Möglich sei, "daß Petra ICP ein von dem Angeklagten unvermit-

telt und mit rüden Ausdrücken vorgetragenes Angebot zur Ausübung von entgeltlichem Analverkehr mit ebenso verletzenden Worten zurückgewiesen hat". Denkbar sei auch, "daß die beiden über die Höhe des Entgelts für den von dem Angeklagten begehrten Geschlechtsverkehr in Streit gerieten" (UA S. 28; wobei das Landgericht insoweit wohl u.a. auf die Darstellung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Wen abstellt, als ihm die von Petra IEEEED verlangten 150 DM zuviel gewesen seien, habe sie ihn als "Schlappschwanz, der doch keinen mehr hochkriege" bezeichnet, worauf er durchgedreht sei, UA S. 31). Es könne aber auch sein, "daß Petra ICE erbost auf die Mitteilung der Reaktion von Frau Sk reagierte" - nämlich die Ablehnung der vom Angeklagten zuvor an Frau SkEB in deren Wohnung gerichteten Aufforderung, sie solle sich doch mit Petra SED wieder versöhnen (UA S. 27) - "und der Angeklagte daraufhin mit heftigen beleidigenden Verbalattacken reagierte" (UA

Ss. 28).

b) In Widerspruch dazu lastet das Landgericht dem Angeklagten sowohl im Zusammenhang mit der Verneinung eines Provokationsfalles nach § 213 1. Alt. StGB als auch bei der - ebenfalls für den Angeklagten im Ergebnis negativen - Prüfung, ob sonst ein minder schwerer Fall vorliegt (S 213 2. Alt. StGB), an, Petra ICP habe sich zu mißachtenden Äußerungen über die Potenz des Angeklagten, die diesen zutiefst beleidigt hätten, "erst aufgrund vorausgegangener Beleidigungen des Angeklagten" hinreißen lassen bzw. es dürfe nicht verkannt werden, daß "zunächst der Angeklagte mit solchen Beleidigungen begonnen hatte" (UA S. 55, 56). Diese Annahme hat in den Feststellungen des Landgerichts

keine eindeutige Grundlage. Vielmehr handelt es sich nur um eine von mehreren vom Landgericht als möglich herausge” stellten Alternativen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muß aber, soweit keine sicheren gegenteiligen Feststellungen getroffen werden können, die für den Angeklagten günstigste Version zugrundegelegt werden (vgl. BGHR S 213 Beweiswürdigung 1). Mithin ist die Prüfung des Landgerichts zu S 213 StGB unzureichend. Sie muß, da der Senät die Möglichkeit weiterer Feststellungen nicht auszuschließen ver” mag, noch einmal vom Tatrichter vorgenommen werden.

2. Abgesehen davon ist dem Landgericht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht angeführt hat, auch insoweit ein Fehler unterlaufen, als es bei der konkreten Strafzumessung abgelehnt hat, die "Alkoholisation nach § 21 StGB", die schon zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß S 49 StGB führte, nochmals zu berücksichtigen (UA s. 57). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, daß Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne - wenn auch unter Umständen nur mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden dürfen und müssen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; BGHR S 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 5). Dabei steht der Begriff der "Umstände" für die konkret-tatsächlichen Gegebenheiten, die den jeweiligen Fall kennzeichnen; nicht gemeint ist das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet (BGHR S 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 5).

iv

3. Wegen der zu 1 erörterten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil muß der Senat die Feststellungen nicht nur zum Strafausspruch, sondern auch zum Schuldspruch aufheben, folglich auch den Schuldspruch als solchen. Denn die erforderliche neue Prüfung im Hinblick auf S 213 StGB betrifft wesentliche Teile des Tatgeschehens, das Grundlage für den Schuldspruch ist. Dieses Tatgeschehen bildet aber ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. BGHSt 30, 340, 344; BGH StV 1983, 140).

Jähnke Theune Gollwitzer Bode Streck