Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.11.1993 – 4 StR 583/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. November 1993 in der Strafsache

gegen

1. sıavko KÜE zus WERE. seboren am WEB 973 in KU

2. Francesco VER zus FREE, seboren am GE :°72 in CHE (1 EEE) .

wegen versuchten schweren Raubes U.Aa.

Der 4. des Gen vember

Da

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung eralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Nogemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 14. Juni 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit,f ahrlässiger Körperverlet-

zung verurteilt werden.

Die weiter gehenden Revisionen werden ver”

worfen. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe§

s Landgericht Landau (Pfalz) hat die Angeklagten je-

weils des versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit 9° fährlicher Körperverletzung, für schuldig befunden und den Angeklagten

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u einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Mona”

ten, den Angeklagten vivaci zu einer solchen von drei Jahren

verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte KB beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge führt lediglich zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers KB ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Versuchen des schweren Raubes rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Angeklagten am 20. November 1992 die weitere Ausführung der Tat nicht nur zeitlich verschoben, sondern aufgegeben haben. Hierfür spricht insbesondere, daß sie erst drei Tage nach dem ersten gescheiterten Versuch erneut zur Tat ansetzten. Unter diesen Umständen begegnet die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Tat am 23. November 1992 "aufgrund eines neuen Entschlusses ausgeführt" (UA 12), keinen Bedenken. Daß die Angeklagten bei der zweiten Tat auf ihren ursprünglichen Tatplan zurückgriffen, steht dem nicht entgegen, Tateinheit aufgrund natürlicher Handlungseinheit scheidet damit aus.

2. Die Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Zwar stellen anhaltende Herzrythmusstörungen, wie sie bei dem Opfer infolge der durch den Überfall hervorgerufenen Angst und Erregung aufgetreten sind, eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223,

677Permalink zu Rn. 677recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/4-str-583-93#rd_6

223 a StGB dar. Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ein zumindest bedingter Vorsatz der Angeklagten in bezug auf diese Form der Körperverletzung ergeben könnte, sind den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht dargetan, daß die noch sehr unreifen Angeklagten den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend tatsächlich erkannt haben. Dies ist jedoch neben dem billigenden Inkaufnehmen des Erfolges Voraussetzung für einen Eventualvorsatz (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. $S 15 Rän. 10, 11 m.w.N.).

Hingegen bestehen keine Zweifel daran, daß sich die Angeklagten einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben, da sie die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen ihres Opfers aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können..

3. Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten mit seiner Anschlußerklärung als Nebenkläger formgerecht (vgl. BCHSt 33, 114, 116) und, da er zuvor keine Kenntnis von der Person der Täter hatte, auch rechtzeitig gestellt. S 265 StPO steht einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegen diesen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugend-

kammer bei zutreffender rechtlicher würdigung die vorrangig am Erziehungsbedarf der Angeklagten ausgerichteten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte.

Meyer-Goßner Nehm Maatz

Tolksdorf Tepperwien