Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 5 StR 600/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

Hans TER „aus Schein OT Di, geboren am BB. MB 1955 in We ,

wegen Geiselnahme u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg; im übrigen ist es unbegründet. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

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Die um 5.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 o/oo. Daraus hat das Landgericht für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,4 o/oo errechnet; gleichwohl hat es die Anwendung des § 21 StGB abgelehnt.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 ausgeführt:

"Der Rechtsfolgenausspruch kann ... keinen Bestand haben, weil der Ausschluß erheblich verminderten Hemmungsvermögens sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Der Angeklagte war alkoholisiert, zu Beginn der Tat etwa gegen 2.00 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von 2,57 g o/oo, bei Beendigung der Tat um 3.58 Uhr mit einem solchen von 2,17 g o/oo. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Blutalkoholwerten nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die Voraussetzungen des $S 21 StGB nicht ausgeschlossen werden

(BGHSt 37, 231 £f£f.). Abweichendes kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (BGH aaO S. 236, 241), die hier nicht gegeben sind, der Angeklagte hatte insbesondere keine feinmotorischen Fähigkeiten ungewöhnlichen Ausmaßes ge-

zeigt. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann zu einem anderen Strafrahmen führen und dann ist nicht auszuschließen, daß die Strafe nicht in der jetzt erkannten Hö-

he zugemessen wird."

Dem schließt sich der Senat an.

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