Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 5 StR 453/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

1. Dietmar L EEE „aus Hociim. geboren am W@. MB 1941 in Kos.

2. Brigitta B EB cseborene HE

aus Ha, geboren am @. MM 19458 in Breiiiiiiiiin,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 beschlossen:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten IB und BEEEED wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 1993 nach § 349

Abs. 4 StPO jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten LED wegen versuchter räuberischer Erpressung ZU einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte BEEEEB wegen Beihil-

fe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand.

Das Landgericht hat jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Dabei hat es jedoch im Rahmen der für beide Angeklagten vorgenommenen Gesamtwürdigung erkennbar nicht berücksichtigt, daß beide bei ihrem Vorgehen gegen die Geschädigte davon ausgingen, dem Angeklagten LEE stünden Ausgleichsansprüche in nicht unerheblicher Höhe gegen seine Ehefrau zu. Diesem Umstand kommt angesichts der Besonderheiten des Falles eine so gewichtige Bedeutung zu, daß er bei der Strafrahmenwahl - wie auch bei der Strafzumessung im übrigen - nicht hätte außer acht

bleiben dürfen.

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