Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 3 StR 512/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
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wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 1993 bemerkt der Senat:
Die Befangenheitsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2, S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO schon deswegen unzulässig, weil auch in den nach Ablauf der Revisionsbegründungs£frist eingegangenen Anlagen zur rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung die zum Verständnis der Befangenheitsrügen erforderlichen früheren dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, auf die diese in ihren dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsamtrag Bezug nehmen, nicht mitgeteilt werden. Im übrigen wäre die Rüge, falls sie in zulässiger Form erhoben worden wäre, offensichtlich unbegründet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. Ss 30 Rdn. 1; 8 24 Rdn. 12 £). Durch eine grund-
lose Selbstablehnung darf ein Angeklagter nicht dem verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter entzogen werden.
Auch die Rügen wegen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit sind unbegründet. Das Verfahren wegen einer Straftat eines Jugendlichen ist nicht öffentlich (5 48 Abs. 1, S 1
Abs. 2 JGG; vgl. Eisenberg, JGG 5. Aufl. S 48 Rdn. 3; Brunner, JGG 9. Aufl. § 48 Rdn. 1). Soweit durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, daß am 24. November und am 8. Dezember 1992 in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist (die nachträgliche Berichtigung ist für die Verfahrensrüge unbeachtlich, st. Rspr. 2.B. BGHSt 34, 11, 12), beruht das Urteil nicht darauf. Denn durch die - von der Revision nicht beanstandeten - dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin ist bewiesen, daß außer den Prozeßbeteiligten nur die Mutter und der Bruder des Angeklagten mit Zustimmung aller Prozeßbeteiligten anwesend waren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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