Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 20.10.1993 – 5 StR 562/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
72 5 StR 562/93 en
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. Oktober 1993 ‚in der Strafsache gegen
Mario K EB aus Sem, geboren am @. EM 1967 in Ordiin>.
wegen Diebstahls
AI
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten KEEB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
"29. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch werden nach 5 349 Abs. 4 StPO die gemäß 88 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht einbezogenen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
21. Januar 1992 - 304 a Cs 52/92 - und vom
10. April 1992 - 304 a Cs 341/92 - auf eine Gesamtgeldstrafe von 27 Tagessätzen zu je 30 DM zurückgeführt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl.
§ 55 Rdn. 7 und 8). Der Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
3. Dezember 1992 - (258) 58 Js 1178/90
(163/91) - wird damit gegenstandslos.
FR,
Der Angeklagte KEEP hat die Kosten seiner Re-
vision zu tragen.
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