Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 5 StR 583/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Kaäi-Ull£E Kr HH | Acaus Ude OT Do. geboren am MB. WB 1969 in Haaiue ,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. 0ktober 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 in Verbindung mit 5 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen unterlas-

sener Hilfeleistung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nach 5 323 c StGB hat deshalb keinen Bestand, weil diese Vorschrift dann nicht anwendbar ist, wenn die aus einer vorangegangenen Tat entspringende Gefahr im Rahmen des bei dieser Tat gewollten Verletzungserfolgs bleibt (BGHSt 14, 282, 285). So liegt der Fall aber hier.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die in Wegfall gekommene Einzelfreiheits-

strafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe hätte verhängen können, die noch schuldangemessen gewe-

sen wäre.

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