Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 5 StR 572/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13, Oktober 1993 in der Strafsache gegen

Ljubisa 5 t En | Ocaus ca, geboren am BD. EEE 1964 in TrosEEn - >> CE (1 CE ) .

wegen Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung allein unter Hinweis auf die vom Landgericht angeführten generalpräventiven Gründe den Anforderungen nicht genügt, die der Bundesgerichtshof für die Prüfung aufgestellt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 56

Abs. 3 Verteidigung 7, 8, 11). Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtabwägung hätte für den Angeklagten

sein nicht sehr intensiver Tatbeitrag, sein Geständnis, möglicherweise auch verbüßte Untersuchungshaft, gegen ihn freilich auch seine Vorstrafe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sprechen können.

Diese Würdigung ist dem Revisionsgericht versagt. Sie muß der Tatrichter vornehmen. Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an den Strafrichter zurückverwiesen (5 354 Abs. 3 StPO).

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