Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 5 StR 570/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

Hans-Christian Sch EB „aus Dem, geboren am . EEE 1918 in DEE,

wegen Verschleppung

TEL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1993 wird

nach §§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an:

Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte, die ihm drohende Gefahr der Freiheitsentziehung "nur" dadurch vermeiden zu können, daß er das Opfer nach Berlin-Ost lockte (UA S. 7). Alternativen hat der Angeklagte nicht erwogen (UA

Ss. 14), obwohl er hinreichend - mehrere Wochen - Zeit hatte, sich Warnungsmöglichkeiten zu überlegen (UA S. 13). Ob eine solche Prüfung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 StGB ist, läßt der Senat offen. Ein Irrtum im Sinne des §§ 35 Abs. 2 StGB war jedenfalls vermeidbar. Statt nach erfolgversprechenden Warnungsmöglichkeiten zu suchen und das Opfer zu warnen, hat der Angeklagte die ihm erteilten Weisungen "eifrigst(e)" befolgt (UA

S. 12) und den "einfachsten und bequemsten Weg gewählt" (UA S. 14). Ob die vom Landgericht

- wie es der Senat versteht: beispielhaft - genannten konkreten Warnungsmöglichkeiten wirklich in Frage kamen, mag dahinstehen. Jedenfalls standen dem Angeklagten - wovon das Land-

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gericht ersichtlich ausgeht - Möglichkeiten zur Verfügung, das Risiko für das Opfer zu vermindern. Deshalb kommt es auf die Verfahrensrügen

nicht an.

Der Milderungspflicht nach § 35 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Ergebnis durch die Annahme eines minder schweren Falles Rechnung getragen (UA S, 14).

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