Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 28.09.1993 – 1 StR 259/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„EE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
hc I -
28. September 1993 in der Strafsache
gegen
Mrion CE aus SEE. seroren arı EEE 1967 in HE.
wegen Kindestötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
28. September 1993 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung (S 217 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Für den Fall der Verurteilung hatte die Verteidigung den - gekürzt wiedergegebenen - Hilfsbeweisamtrag gestellt, einen gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, daß auch bei einer sogenannten Normalgeburt die sub-
jektiven Schmerzreaktionen der Mütter höchst unterschiedlich
ausfallen und eine totale Handlungsunfähigkeit über Minuten - schmerz- und erschöpfungsbedingt - keine Seltenheit ist.
Das Landgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es "zu der hier entscheidenden Frage der Ausschließbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB bereits zwei erfahrene psychiatrische Sachverständige gehört hat" und weil es davon ausgehe, daß auch bei einer Normalgeburt die subjektiven Schmerzreaktionen der werdenden Mutter höchst unterschiedlich ausfallen und eine totale Handlungsunfähigkeit über Minuten - schmerz- und erschöpfungsbedingt - keine Seltenheit ist. Im Lichte der erfolgten Beweisaufnahme ließen diese allgemeinen medizinischen Erkenntnisse - so das Landgericht weiter - jedoch keinen Schluß darauf zu, daß auch bei dieser Angeklagten in der konkreten Situation völlige Handlungsunfähigkeit vorgelegen habe. "Schließlich ist die Beurteilung der Handlungsfähigkeit alleinige Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen" (UA S. 14).
Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer die Begriffe der Schuld- und der Handlungsfähigkeit irrig gleichgesetzt hat und dadurch möglicherweise zu falschen Schlußfolgerungen gekommen ist. "Die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB hat mit der Frage der Handlungsfähigkeit nichts zu tun" (Baumann, Strafrecht AT 8. Aufl. S. 198). Die Untersuchung der Schuldfähigkeit setzt Handlungsfähigkeit voraus. Handlungsunfähigkeit kann ganz unterschiedliche Ursachen haben und, wenn sie auf medizinischen Gründen beruht, unterschiedliche Fachdisziplinen berühren. Daß es nicht ohne weiteres anging, die Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen (u.a.) mit der Begründung abzulehnen, es seien schon psychiatrische Sachverständige gehört worden, hätte sich dem Landgericht schon deshalb aufdrängen müssen, weil der gerichtsmedizinische Sachverständige zu der Einlassung
AZL
der Angeklagten, sie sei unmittelbar. nach der Geburt eine Viertelstunde lang handlungsunfähig gewesen, geäußert hatte, er könne das im Hinblick auf die rasche und komplikationslose Austreibung aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehen, doch sei er kein Gynäkologe und könne daher diese Frage nur mit Einschränkung beantworten.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Schon bei der - im Urteil wiedergegebenen - polizeilichen Vernehmung hatte die Angeklagte ausgesagt, sie habe unmittelbar nach dem Austritt des Kindes nicht auf dessen Ergehen geachtet, "weil es mir selbst so schlecht ging ... mir war alles wurst, weil ich selbst nicht 'ganz da' war". In der Hauptverhandlung hatte sie sich dahin eingelassen, sie habe "so große Schmerzen gehabt, daß sie während eines Zeitraums von etwa 15 Minuten nichts habe unternehmen können". Gerade in diesen Zeitraum fiel aber der Tod des Kindes, das nach den Feststellungen "mindestens
4 Minuten" gelebt hat und "durch die Handlungsweise der Angeklagten bzw. ihr Untätigsein nach der Geburt infolge Er-
sticken und Ertrinken verstorben" ist.
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Beyer