Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 4 StR 436/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. September 1993
in der Strafsache
gegen
Martin HOEEEB aus ER, dort geboren am EEE
1960, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
u6
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
21. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes, der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und des versuchten unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe und von Munition, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischer Erpressung, wegen eines Versuches, entgegen S 28 Abs. 1 Satz 1 und S 29 Abs. 1 Satz 1 waffG eine Schußwaffe und Munition zu erwerben, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ei-
ne Schußwaffe und Munition entgegen s 28 Abs. 1 Satz ı und
s 29 Abs. 1 Satz 1 waffc" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
2. Die Sachrüge führt lediglich zu einer teilweisen Änderung der Schuldsprüche.
a) wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 1993 zu Recht ausgeführt hat, ist das Tatgeschehen vom 9. November 1992 seinem äußeren Erscheinungsbild nach rechtlich nicht als räuberische Erpressung, son” dern als Raub einzuordnen, da der Angeklagte das im Tresor befindliche Geld selbst herausgenommen hat. Zudem liegt wegen des Einsatzes von waffen schwerer Raub (ss 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. 3 265 Abs. ı StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als
bisher hätte verteidigen können.
b) Auch der Schuldspruch wegen des vollendeten Waffendelikts bedarf der Berichtigung. Die Strafkammer hat hier die Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt außer auf die Schußwaffe auch auf die Munition
Ho
erstreckt. Die maßgebliche Strafvorschrift des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a Wa£ffG stellt indessen insoweit keine Sanktion bereit. Sie unterscheidet bei den Schußwaffen eindeutig zwischen Erwerb und Ausübung der tatsächlichen Gewalt und ver” sieht beide Verhaltensformen mit einer Strafdrohung. Hinsichtlich der Munition wird demgegenüber nur der Erwerb als Straftatbestand aufgeführt. Auch die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verweisung auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Waffc führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch hier nur der Erwerb von Munition behandelt wird. Über den Erwerbsakt - Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG) - enthalten die Feststellungen indessen keine Angaben. Die Tatsache, daß die Munition bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist, belegt zwar die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, besagt aber nichts für den Erwerbsakt. Eine ausdehnende Auslegung der Strafvorschrift zum Nachteil des Angeklagten verbietet sich als Verstoß gegen das Analo-
gieverbot.
3, Die Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche ist durch die Änderung der Schuldsprüche nicht veranlaßt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten im wesentlichen unverändert bestehen geblieben ist; der Wegfall des Vorwurfs, außer der Waffe auch Munition besessen ZU haben, fällt nicht entscheidend ins Gewicht.
4. Gleichzeitig faßt der Senat die Schuldsprüche wegen der Waffendelikte neu. Da das Gesetz hier keine Bezeichnungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung ZU wählen (vgl. Kleinknecht/Meyer stpo 40. Aufl. S 260 Rdn. 23 m.w.N.). Die
- auch nur zusätzliche - Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel durch Angabe der verletzten gesetzlichen Vor” schriften ist nach Möglichkeit zu vermeiden (Hürxthal in KK-Stpo 2. Aufl. $S 260 Ran. 29); die diesbezüglichen Angaben gehören in die Liste der angewendeten Vorschriften
(s 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).
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