Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.09.1993 – 1 StR 558/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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21. September 1993 in der Strafsache

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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 21. September 1993 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zum Schuldspruch ist die Revision im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Angeklagte hatte Angaben über seine Hintermänner gemacht und dadurch "das Tatgeschehen über seinen Tatbeitrag hinaus aufge- _ klärt und Ermittlungserfolge gegen seine Lieferanten ermöglicht". Diesen Umstand hat das Landgericht "sehr nachhaltig berücksichtigt", ist aber u.a. im Hinblick auf die erhebliche Menge des gehandelten Heroins gleichwohl von einem be-

sonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsnmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

S 31 BtMG ist somit nicht dafür herangezogen worden, statt eines besonders schweren Falles den milderen Strafrahmen aus § 29 Abs. 1 BtMG a.F. anzuwenden. Deshalb mußte geprüft werden, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund nach S 31 BtMG zu einer Strafrahmenverschiebung nach S 49 Abs. 2 StGB führt. Hierzu äußert sich das Landgericht

nicht.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Da das Landgericht die Strafe aus dem unteren Fünftel des von ihm angewendeten Strafrahmens entnommen hat, kann - anders als in den Fällen der Verurteilung zu hoher Strafe - letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß es bei Herabsetzung des

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Mindeststrafrahmens nach § 49 Abs. 2 StGB eine geringere Strafe verhängt haben würde (BGH StV 1987, 52, 53).

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