Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.09.1993 – 4 StR 521/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. September 1993

in der Strafsache

gegen

Horst Alfred Ewald Gustav VÜ aus CH RER. geboren am MEN 1935 in raum

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. August 1993 bemerkt der Senat, daß das Landgericht hier zutreffend nicht nur die lange Dauer des Strafverfahrens, sondern auch die Tatsache, daß die Tatzeiten lange zurückliegen, zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung gewertet hat (vgl. BGH StV 1992, 452). Das Landgericht hat dies bereits bei der Strafrahmenwahl bedacht (vgl. BGH NStZ 1992, 229), indem es trotz Vorliegens des Regelbeispiels des S 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in einer Vielzahl von Einzelfällen keinen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes angenommen hat; es hat ferner die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegenden Tatzeiten auch bei der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt. Dies alles führte dazu, daß gegen den Angeklagten, der während eines erheblichen Teils der Taten nach Verbüßung einer fünfjährigen

Zuchthausstrafe und anschließender langjähriger Sicherungsverwahrung noch unter Bewährung und Führungsaufsicht stand, eine Strafe verhängt wurde, die nach Kenntnis des Senats weit unter den in ähnlichen Fällen festgesetzten Strafen liegt.

Durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte hier jedenfalls nicht beschwert:

Auch Einzeltaten nach S 176 StGB wären nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB); Verurteilung nach § 174 StGB ist aufgrund der nach S 154a StPO vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung nur für die in nicht-verjährter Zeit begangenen Einzelakte (SS 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgt. Eine noch mildere Gesamtstrafe hätte sich auch bei Festsetzung von Einzelstrafen mit Sicherheit nicht ergeben können, da bei 222 Einzelstrafen (80mal nach S 176 StGB, 43mal nach SS 174, 176, 52 StGB, 99mal nach S 174 StGB, vgl. UA 46) sich schon bei Verhängung der Mindeststrafen (ein Monat nach S 174 Abs. 1

Nr. 1 StGB, sechs Monate nach S 176 Abs. 1 StGB) eine Summe der Einzelstrafen von 837 Monaten = 69 Jahren und 9 Monaten ergeben würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-

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verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien

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