Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.09.1993 – 5 StR 536/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. September 1993 in der Strafsache

gegen

Udo Günter N Emm AUS 7 dort geboren am. mus 1959:

wegen versuchten Totschlags

LeH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (Ss 223 a StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen, für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafsenat

des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bezirksgerichts erweisen, daß der Angeklagte vom beendeten Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, 2. Alt.). Nachdem der Angeklagte dem Opfer drei Messerstiche versetzt hatte, rechnete er mit der Möglichkeit, das Opfer könne an den erlittenen Verletzungen sterben. Gleichwohl hielt er seine Stieftochter und deren Freundin zunächst davon ab, Hilfe zu holen, weil er nicht entdeckt werden wollte. Als aber seine eigenen Versuche, den Verletzten in dessen PKW zum Arzt zu schaffen, mißlungen wären, "erlaubte" er den beiden Frauen, Hilfe zu holen. Diese benachrichtigten daraufhin telefonisch Polizei und Krankenwagen, worauf der Verletzte ins Krankenhaus transportiert und durch zwei Notoperationen gerettet wurde. Die erlittenen Verletzungen sind folgenlos ver” heilt.

Damit hat der Angeklagte - woran hier kein Zweifel besteht, freiwillig - eine Kausalreihe in Gang gesetzt, durch welche die Vollendung der Tat verhindert wurde (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1. 5).

Dafür konnte er sich der Hilfe Dritter bedienen

(BGHSt 33, 295, 302). Insbesondere handelten die Frauen, die den Krankenwagen alarmiert haben, nicht etwa auf eigene Initiative, sondern richteten sich - wie ihre vorangegangene Untätigkeit auf Geheiß des Angeklagten erweist - nach dessen Vorgaben. Daß der Angeklagte sie zunächst von Rettungsmaßnahmen abgehalten hatte

- im übrigen nicht, um den bedingt in Kauf genommenen Tötungserfolg zu sichern, sondern um eigene, wenngleich möglichst unverdächtige Rettungsversuche zu unternehmen -, hindert die Möglichkeit strafbefreienden Rück - tritts nicht, da er den Erfolg später noch abzuwenden vermochte (BGH, aaO S. 301; vgl.auch BGH StV 1981, 396; NStZ 1981, 388; 1986, 214; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. 8 24 Rdn. 7 m.w.N.).

Damit kann der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags bestraft werden. Die tatrichterlichen Feststellungen führen jedoch zu seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß S 223 a StGB durch Körperverletzung mittels eines Messers und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Der entsprechen-

den Schuldspruchänderung durch den Senat steht

ACH

8 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch anders als bisher hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des

Strafausspruchs nach sich.

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