Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Entscheidung vom 07.09.1993 – 1 StR 281/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
7. September 1993
in der Strafsache
gegen
Michael w CE zus PET seboren am GER 1967 ir AU
wegen versuchter Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 7. September 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte MB in der Verhandlung,
Justizassistentin Drei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
sitzung
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. November 1992 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkammer minder schwere Fälle der (versuchten) Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Anwendung der SS 265 Abs. 2 und 308 Abs. 2 StGB hält der Nachprüfung stand. Entscheidend ist hierbei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentli-
chen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Abwägung ist Sache des Tatrichters. Weist dessen Wertung keinen Rechtsfehler auf, so ist sie auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH Stv 1983, 19 sowie BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; allgemein zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessung vgl. BGHSt 34, 345, 349). Einen Rechtsfehler zeigt die Revision aber nicht auf. Sie versucht vielmehr, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten, als es die Strafkammer im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtschau getan hat. Rechtsfehlerfrei stützt sich das Landgericht bei der Annahme minder schwerer Fälle insbesondere auch darauf, daß die Delikte der Brandstiftung und des Betrugs "lediglich ins Versuchsstadium gelangten" (vgl. dazu BGH Stv 1982, 221). Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, die Strafkammer habe "mehrere, zu Lasten des Angeklagten sprechende Punkte unberücksichtigt gelassen". In diesem Zusammenhang ist der Revision zudem entgegenzuhalten: Da der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, wäre es unzulässig gewesen, strafschärfend zu berücksichtigen, er habe "bis zum Schluß weder Schuldeinsicht noch Reue gezeigt" (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4).
AH
Auch sonst gibt die landgerichtliche Strafzumessung zu
Bedenken keinen Anlaß.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning wahl