Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 31.08.1993 – 1 StR 412/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A623

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Me; Lrec,._ vom

31. August 1993 in der Strafsache

gegen

-

Torsten co HD zu: HERE, dort geboren am O 1967,

wegen schweren Raubes

HE3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus HE und Rechtsanwalt EEE aus <HE.

als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom

3. November 1992, soweit es den Angeklagten Ogertschnig betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. sie ist der Auffassung, daß das Landgericht zu Unrecht einen minder schweren Fall des schweren Raubes (5 250 Abs. 2 StGB) angenommen habe und bei der Strafzumessung deshalb von einem falschen Strafrahmen ausgegangen sei. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

ALS

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m.w.Nachw.).

Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck im Rahmen dieser Prüfung gegeneinander abzuwägen, ist wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und deshalb grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht naturgemäß nur begrenzt nachprüfbar (BGHR aaO Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). In die tatrichterliche Strafzumessung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder auch unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann. Eine ins

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einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom 9. März 1993 - 1 StR 766/92).

Mit Recht beanstanden Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt, daß die hier vom Tatrichter vorgenommene Abwägung den dargelegten Erfordernissen nicht gerecht geworden ist. Für das Landgericht war ersichtlich die Erwägung von besonderem Gewicht, daß der Angeklagte "einen - im Vergleich zur erwarteten Beute - geradezu lächerlich geringen Geldbetrag von DM 100 erbeutete", denn "die äußerst geringe Beute" wog "schwer" zu Gunsten des Angeklagten. Zwar erbeuteten die Täter an Bargeld nur 180 DM, wovon der Angeklagte bei der Beuteteilung 100 DM erhielt. Doch war das nicht etwa die gesamte Beute, Ausweislich der getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte u.a. Inhaberschuldverschreibungen samt Zinsscheinen im Gesamtwert von rund 390.000 DM, einen Sparkassenbrief im Wert von ca. 100.000 DM sowie Goldmünzen im Wert von ca. 1.000 DM an sich und versuchte in der Folgezeit, die Wertpapiere zu Geld zu machen. Als ihm dies nicht gelang, gab er sie dem Mitangeklagten, der dann Zinsscheine über insgesamt 35.000 DM einlöste, bevor er festgenommen wurde. Bei einem derartigen Sachverhalt von "äußerst geringer Beute" zu sprechen, bedeutet eine rechtsfehlerhaft einseitige Wertung zu Gunsten des Angeklagten; sie verstößt gegen das in § 46 Abs. 2 StGB enthaltene Gebot, die verschuldeten Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen. Schon aufgrund dieses Rechtsfehlers kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Strafkammer auch weitere Straferschwerungsgründe einseitig zu Gunsten

des Angeklagten gewertet oder gänzlich außer acht gelassen hat, wie etwa, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung maskiert war.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl