Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.08.1993 – 5 StR 496/93

5. Strafsenat

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#8

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen

Norbert Sch EB „zus Ho, dort geboren am MB. EEEEEEED 1960,

wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die fehlerhafte Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGHSt 37, 231) beschwert den Angeklagten nicht, weil das Landgericht die alkoholbedingte Enthemmung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat und weil der Senat ausschließt, daß bei Annahme des S 21 StGB eine noch niedrigere Strafe hätte verhängt werden können.

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