Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.08.1993 – 5 StR 481/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen

Sebastian Michael K En aus Sem. dort geboren am 9. EEEB 1968;

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

be PkERr;

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

i1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen dem Angeklagten und Klaus Bug#® eine einverständliche tätliche Auseinandersetzung stattfinden sollte, daß aber der gegen den Kopf des Opfers geführte wuchtige Faustschlag des Angeklagten, der Bu ein bis zwei Schritte zurückweichen ließ, nicht mehr durch Einwilligung gedeckt war.

Dem Urteil ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß dem Angeklagten, einem sportlich trainierten jungen Polizeibeamten, die Auswirkungen eines derartig wuchtigen Faustschlages und damit auch der Umstand, daß der Schlag nicht mehr durch Einwilligung gerechtfertigt war, bewußt waren. Im übrigen hätte die irrige Annahme, sein Verhalten sei durch Einwilligung seines Opfers gerechtfertigt, unter diesen Voraussetzungen lediglich zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum geführt. Daß das Opfer als Folge dieses Schlages stürzen und sich dabei tödliche

Verletzungen zuziehen würde, war auch noch vorhersehbar.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Der Tatrichter ist zu Unrecht von einem "typischen Fall des 5 226 StGB" (UA S. 20) ausgegangen und hat deshalb die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB verneint. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Tat stellt einen Exzeß im Rahmen einer einverständlichen tätlichen Auseinandersetzung dar. Der Angeklagte hat die durch die Einwilligung gezogenen Grenzen des Erlaubten nur geringfügig überschritten, die eingetretene Folge der Tat war für ihn gerade noch vorhersehbar. Hinzu kommt, daß im Rahmen der von Bu» verlangten Auseinandersetzung dieser den ersten

- schmerzhaften - Schlag geführt hat und daß beide alkoholbeeinflußt sich zu der tätlichen Auseinandersetzung entschlossen hatten. Nach alledem liegt das Verhalten des Angeklagten an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit. Ob schon allein aus diesen Gründen ein minder schwerer Fall gemäß S 226 Abs. 2 StGB zu bejahen ist oder ob es bei der Gesamtabwägung auch der Einbeziehung der erheblich verminderten Schuld des Angeklagten bedarf, was freilich

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nicht nahe liegt, wird der Tatrichter zu entscheiden haben. Eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des nach

ss$S 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des S 226

Abs. 2 StGB wäre jedenfalls nicht schuldunangemessen.

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