Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 5 StR 469/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 469/93 +39
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 15./17. August 1993 ist berücksichtigt worden.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Verurteilung steht auch nicht der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juli 1985 über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen. Die Anklage vom 13. Januar 1992 ist auf Grund neuer Tatsachen erhoben worden (5 211 StPO). Das Amtsgericht Hamburg hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß das Opfer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach 5 52 StPO Gebrauch gemacht habe und weitere Beweismittel nicht vorhanden seien. Nachdem das Opfer auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und seine frühere Aussage bestätigt hatte, lagen neue Tatsachen vor, welche die Erhebung einer neuen Anklage ermöglichten (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 211 Rdn. 12; RG Recht 1914 Nr. 2579).
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