Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 2 StR 413/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AA
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/93 (on. 18. August 1993
in der Strafsache
gegen
Ralf Ma ie aus Jemmw, geboren am @. EEE 1964 in KO, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Anstiftung zum Raub u.a.
ATT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
18. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 26. April 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Anstifung zum Raub, Hehlerei und Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am letzten Tag der mehrtägigen Hauptverhandlung nach dem Plädoyer und den Schlußanträgen der Staatsanwaltschaft nicht mehr verteidigt gewesen. Dieser Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Angeklagte wurde von Rechtsanwalt PB als Pflichtverteidiger verteidigt. Nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft beantragte dieser, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufzuheben. Zur Begründung trug er vor, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und ihm sei so schwer gestört, daß er nicht in der Lage sei, ein Plädoyer zu halten. Der Angeklagte habe sich nämlich entgegen seinem, des Verteidigers, Rat entschlossen, im letzten Wort zur Sache auszusagen. Der Inhalt dieser Aussage sei ihm, dem Verteidiger, nicht bekannt. Um Widersprüche gar nicht erst aufkommen zu lassen, weigere er sich, entgegen der Weisung seines Mandanten, zu plädieren.
In der nachfolgenden Verhandlungspause unternahm der Angeklagte einen Fluchtversuch.
Nachdem bei Wiedereintritt in die Hauptverhandlung der Entpflichtungsamtrag des Verteidigers durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden war und der Vorsitzende den Verteidiger aufgefordert hatte, den Schlußvortrag zu halten, erklärte dieser, daß er unter Berufung auf seinen vorher schriftlich eingereichten Antrag davon absehe, einen Schlußvortrag zu halten. Er sei nicht in der Lage, einen Angeklagten zu verteidigen, der während der Hauptverhandlung einen Fluchtversuch unternommen habe.
Nach einer erneuten Unterbrechung der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger im Zuschauerraum des Sitzungssaales Platz genommen, seine Robe hatte er abgelegt. Die Hauptverhandlung wurde gleichwohl fortgesetzt und, nachdem der Angeklagte Angaben zur Sache gemacht hatte, mit der Urteils-
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verkündung abgeschlossen. Der Verteidiger blieb zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung im Sitzungssaal, gab aber keine Erklärungen mehr ab.
Die Fortführung der Hauptverhandlung war rechtsfehlerhaft. Spätestens mit dem Aufsuchen des Zuschauerraumes und dem Ablegen seiner Robe hatte der Verteidiger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er sich weigere, die Verteidigung zu führen. Der Angeklagte wurde von diesem Zeitpunkt an daher nicht mehr verteidigt, so daß die Strafkammer gemäß S 145 Abs. 1 StPO nicht zu Ende verhandeln durfte, ohne dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt oder - gegebenenfalls mit der Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO - die Aussetzung der Verhandlung beschlossen zu haben (BGH StV 1992, 358). Da sie dies nicht getan hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Maier . Theune Gollwitzer Detter Bode