Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 4 StR 445/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. August 1993 in der Strafsache

gegen

Ume S CD us VER. Senoren arı EEE 1958 in EEE, zur zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die - gesam-

te - Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, ausdrücklich jedoch nur die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe rügt, hat insoweit Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die sachverständig beratene Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus, daß eine Therapie beim Angeklagten nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn sie seiner Entlassung in die Freiheit vorausgehe und der Angeklagte an die "Bewährung in der Freiheit ... durch stufenweise Belastung herangeführt" werde (UA 26).

Damit sind zwar die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe - insbesondere das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten - in rechtlich noch vertretbarer Weise dargetan (vgl. BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6; Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerleichterung, leichtere 1). Die Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, rechtfertigen diese Erwägungen jedoch nicht. Denn das Ziel der Entlassung in die Freiheit im Anschluß an den Maßregelvollzug ist auch zu erreichen, wenn nur ein Teil der Strafe vor der Unterbringung vollstreckt werden würde, zumal bei einem vollständigen Vorwegvollzug der Strafe nicht mehr die Möglichkeit bestünde, einen Strafrest unter gleichzeitiger Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzugs zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGHR StGB 5 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 8, 10).

Da dem Angeklagten keine Straftat nach S 74 Abs. 2 GVG mehr angelastet wird, erfolgt die Zurückverweisung an eine

allgemeine Strafkammer (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Ran. 42).

Meyer-Goßner Nehm Tolksdorf Tepperwien

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