Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 4 StR 444/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. August 1993 in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz 0 Ün zu: VAR. senoren om ER 1945 in DO ERER. zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 1. Juni 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder ein Revisionsamtrag gestellt noch die Revision begründet worden ist.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar Zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 13. April 1993 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch in Anbetracht der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung und der dem Angeklag-
ten rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mitgeteilten Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war
(5 45 Abs. 2 StPO).
Meyer-Goßner Nehm Maatz
Tolksdorf Tepperwien