Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 1 StR 477/93

1. Strafsenat

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A223

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 477/93 LE Min co N von ——

17. August 1993

in der Strafsache

gegen

Manfred mM U aus VCH. dort seboren am EEE 1553.

wegen Vergewaltigung u. a.

ASS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist die Erwägung des Landgerichts nicht eindeutig, es habe bei Zumessung der Strafe innerhalb des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens alle Überlegungen zum - abgelehnten - minder schweren Fall erneut berücksichtigt mit einer Ausnahme: "Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die bereits zur Herabsetzung des Strafrahmens führte und nicht erneut berücksichtigt werden durfte". Falls sich diese Erwägung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Ss 21 StGB als solches bezogen haben sollte, war sie nicht fehlerhaft; denn dieser Umstand gilt für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal innerhalb dieses Rahmens zu dienen (vgl. - für den Fall des Versuchs - BGH NStZ 1990, 30). Einiges spricht freilich dafür, das Landgericht habe sich durch zwingende Vorschrift gehindert gesehen, die Umstände, welche § 21 StGB zugrunde lagen, nochmals in

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die Zumessungserwägungen einzubeziehen; das wäre fehlerhaft (vgl. BGHR StGB S 50 Strafhöhenbemessung 2 bis 5).

Doch kann letztlich dahinstehen, welche Auslegung gilt; denn die Strafzumessungserwägungen insgesamt

- nicht zuletzt die Erörterungen zu § 21 StGB im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls - und ihr Ergebnis zeigen, daß die schließliche Festsetzung der Strafe auf einem etwaigen Fehler nicht beruhen würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl