Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 09.08.1993 – 3 StR 611/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 611/93

vom

9. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Une S GB „zus DB. sort geboren an &. > a 1955,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

FA

Fr Pi Kt a

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1993 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Stpo beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Dresden vom 25. August 1993 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Juli 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Video-Kamera des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 9. August 1993 Revision eingelegt. Durch am 28. September 1993 dem Angeklagten zugestellten Beschluß vom 25. August 1993 hat das Landgericht Dresden die Revision als unzulässig, da verspätet, verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem am 6. Oktober 1993 eingegangenen "Rechtsmittel",

2. Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPo zu behandelnde "Rechtsmittel" des Angeklagten ist einen Tag nach Ablauf der Frist des 5 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht Dresden, also verspätet, eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des S 346 Abs. 2 Satz 1 StPpo rechtfertigen könnten, hat der An-

geklagte nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht (S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher unzulässig.

Auch als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (S 341 Abs. 1 StPO) kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben. Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags sind gemäß S 45 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses vorzutragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl., $S 45 Rdn. 5). Der Angeklagte erlangte spätestens am 28. September 1993 mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Dresden vom 25. August 1993 Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, so daß die in den erst am 6. Oktober 1993 und am 3. Dezember 1993 eingegangenen Schreiben geltend gemachten Gründe, die überdies nicht gemäß S 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht worden sind, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO vorgebracht wurden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Im übrigen nimmt der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 1993, von der der Angeklagte Kenntnis hat, Bezug.

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