Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 06.08.1993 – 3 StR 404/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. August 1993 in der Strafsache

gegen

Frank B GEB aus IB Sort geboren an O num

1964,

wegen vorsätzlichen Vollrauschs

ALI

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

.„ Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. März 1993

a) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt wird,

b) im ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Zutreffend hat die Strafkammer ihrem Urteil als Rauschtaten einen schweren Raub und eine schwere räuberische Erpressung zugrunde gelegt. Dies führt jedoch nicht dazu, daß der Angeklagte wegen zweier Vergehen des Vollrausches zu verurteilen ist. Begeht der Täter nämlich mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein Vergehen des Vollrausches vor (vgl. BGHSt 13, 223, 225; BGH bei Holtz, MDR 1990, 489; RGSt 73, 11). Denn bei § 323 a StGB sind Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder - hier - vorsätzliche Sichberauschen (vgl. BGHR StGB 5 323 a II Strafzumessung 1). Der Angeklagte hatte den schweren Raub morgens gegen 6.00 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 3,53 %0, die schwere räuberische Erpressung gegen 9.00 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 2,93 %o im selben Rauschzustand begangen. Der Schuldspruch ist daher zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Ruß Zschockelt Kutzer Miebach Winkler