Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 04.08.1993 – 2 StR 295/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PATE

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Owuustalk vom

4. August 1993

in der Strafsache gegen

Stefan R EEE <O„aus Oo. seboren am EB. m-GEEEEEB 1945 in Gap -em.

wegen Freiheitsberaubung u.a.

35

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 4. August 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Streck als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

W385

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil macht die Staatsanwaltschaft den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend und rügt weiterhin die Verletzung des 5 29 StPO,

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht

vertreten wird, ist im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Streck