Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.08.1993 – 1 StR 442/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 442/93 Behr
3. August 1993 in der Strafsache
gegen
Ralf Michael MÜHE aus SHE seboren am CE 1969 in Sindelfingen,
wegen schweren Raubes u.a.
ALo
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der rauschgiftabhängige Angeklagte, der wegen einer Betäubungsmittelstraftat unter Bewährung steht, hat die abgeurteilte Tat begangen, um sich Geld zur Beschaffung von Rauschgift zu beschaffen.
Der Schuldspruch ist demgegenüber rechtsfehlerfrei.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl