Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.08.1993 – 1 StR 442/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 442/93 Behr

3. August 1993 in der Strafsache

gegen

Ralf Michael MÜHE aus SHE seboren am CE 1969 in Sindelfingen,

wegen schweren Raubes u.a.

ALo

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Der rauschgiftabhängige Angeklagte, der wegen einer Betäubungsmittelstraftat unter Bewährung steht, hat die abgeurteilte Tat begangen, um sich Geld zur Beschaffung von Rauschgift zu beschaffen.

Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer die Anwendbarkeit von § 64 StGB erörtern müssen. Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs; der Senat kann nicht ausschließen, daß sich eine etwaige Unterbringung gemäß § 64 StGB auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.

Der Schuldspruch ist demgegenüber rechtsfehlerfrei.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl