Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.08.1993 – 1 StR 410/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3, August 1993 in der Strafsache
gegen
Imer DEE aus ROM, senoren am MEN 1970 in KÜE (CHE .
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag, des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. August 1993 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels 'zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat nicht nur mißverständlich "wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt (was eine mißglückte Formulierung der Urteilsformel sein könnte), sondern geht in den Gründen davon aus, die Haupttäter hätten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben (5 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 aF BtMG), und der Angeklagte habe "hierzu Beihilfe geleistet und sich nach der genannten Bestimmung in Verbindung mit S 27 StGB strafbar gemacht". Dementsprechend
entnimmt das Landgericht den für den Angeklagten geltenden Strafrahmen offensichtlich ohne weiteres aus § 29 Abs. 3 BtMG, gemildert nach SS 27, 49 Abs. 1 StGB.
Dabei hat das Landgericht übersehen, daß S 29 Abs. 3 ar BtMG kein Straftatbestand ist, sondern eine Strafrahmenbestimmung für den besonders schweren Fall darstellt. Ob ein solcher vorliegt, ist für den Gehilfen gesondert zu prüfen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 49 Rän. 49 m.w. Nachw.). So ist möglich, daß die Strafe des Haupttäters aus S 29 Abs. 3 BtMG, die des Gehilfen aus § 29 Abs. 1 BtMG, SS 27, 49 Abs. 1 StGB entnommen wird.
Im vorliegenden Fall geht das Landgericht zwar davon aus, der Angeklagte habe "eine wesentliche und umfangreiche Beihilfe, die an der Grenze zur Täterschaft liegt, geleistet"; das könnte dafür sprechen, es hätte auch bei richtiger Behandlung beim Angeklagten einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen. Doch ist die Bestimmung des richtigen Strafrahmens so bedeutsam, daß der Rechtsfehler zur Aufhebung führt. Der Senat kann die Entscheidung, ob beim Angeklagten ein besonders schwerer Fall vorliegt, nicht an Stelle des Landgerichts treffen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Gribbohm Maul Foth
Brüning. Wahl