Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 29.07.1993 – 4 StR 376/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29, Juli 1993 in der Strafsache
gegen
Walter K | ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 19:1 ir vom EEE . zur zeit in
Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
29. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1993 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO.
Q
Die Strafkammer hält in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB für gegeben. Sie hat es indessen versäumt, die jeweiligen Einzelstrafen für die als Vortaten herangezogenen zwei Diebstahlstaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 3. Juli 1991 und für die dem Gesamtstrafenbeschluß des Landgerichts Passau vom 15. Oktober 1988 zugrunde liegenden acht Taten zu benennen (vgl. BCHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Eine Verurteilung zu einer Gesanmtstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzungen des $S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321, 322),
Für den Fall, daß jedenfalls eine der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wird unter Darlegung der jeweiligen Tatumstände in Verbindung mit der Würdigung der Person des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob die nicht einschlägigen Taten für die Gefährlichkeit des Angeklagten symptomatisch sind (vgl. BGHSt 24, 243, 244: BGHR
StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. SS 66 Rdn. 17 m.w.N.),
Meyer-Goßner Steindorf Nehm
Maatz Tepperwien