Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 29.07.1993 – 4 StR 365/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Hans-Rüiger KÜMEE zus HE. geboren am CE 19:7 in Help Kreis OB), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1993 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 26. Juli 1993 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gegründete Revision hat der Senat mit Beschluß vom 8. Juli 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs "gem. § 33 a StPO analog". Er macht geltend, das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 1993 sei bei der Beschlußfassung unberücksichtigt geblieben.

Die Voraussetzungen des 5 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 1993, die Revision des Angeklagten als unbegründet nach $S 349 Abs. 2 StPo zu verwerfen, ist den Verteidigern am 23. Juni 1993 zugestellt worden. Dadurch ist die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO in Lauf gesetzt worden. Nachdem bei Ablauf der Frist eine Entgegnung von seiten der Verteidigung nicht vorlag,

hat der Senat mit Beschluß vom 8. Juli 1993 über die Revision entschieden. Das rechtliche Gehör des Angeklagten war dadurch gewahrt, daß er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO Stellung nehmen konnte.

Der Schriftsatz vom 26. Juli 1993 kann auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben. Durch den gemäß 3 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 8. Juli 1993 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).

Im übrigen hätten die nachgereichten Ausführungen zur Sachrüge auch bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tepperwien