Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.07.1993 – 5 StR 427/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen

Frank Ewald CC OB 2 Aaus SU, dort geboren am ER. EEE 1962,

wegen Vergewaltigung u.a.

AB

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Jui 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren) und wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann aus sachlichrechtlichen Gründen der Strafaus-

spruch keinen Bestand haben.

ALE

Zur Bemessung der Einsatzstrafe führt das Landge-

richt u. a. aus: "Gegen den Angeklagten sprach auch, daß er, wenn auch nicht einschlägig, bereits bestraft war und Freiheitsstrafe verbüßt hatte" (Urteilsurschrift, Sachakten Band II Blatt 161; bei der Fassung in der Urteilsabschrift Seite 31 handelt es sich um ein offensichtliches Übertragungsversehen, soweit dort von "Freiheitsstrafen" die Rede ist.). Wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt, ist diese Strafzumessungserwägung durch Feststellungen nicht belegt; denn nach den (UA

S. 3 bis 6) mitgeteilten Bestrafungen des Angeklagten hatte dieser vor der hier in Rede stehenden, im Jah-

re 1984 begangenen Tat noch keine Freiheitsstrafe verbüßt. Nach der zitierten Urteilswendung beruht die Einsatzfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß auch die weitere Einzelstrafe, wenngleich sie wegen einer nach der im Jah-

re 1989 erfolgten Strafverbüßung des Angeklagten (UA

S. 4/5) begangenen Tat verhängt worden ist, von dem genannten Strafzumessungsgesichtspunkt beeinflußt ist. Der Senat hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf.

Der neue Tatrichter wird auch den weiteren vom Generalbundesanwalt angesprochenen Gesichtspunkten (langes Zurückliegen der ersten Tat und möglicherweise anders ge-

ALE

artete Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 5 ff.) Rechnung zu tragen haben.

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