Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.07.1993 – 3 StR 334/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Horst Wilhelm Anton L OB zus vB. sort geboren am @. BB :>9>7,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

AR

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Lu wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. No-

vember 1992, auch soweit es die Mitangeklagte

Margarete KB petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten LEBE wesen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Mittäterschaft an diesen Taten hat es außerdem - insoweit rechtskräftig - gegen die Mitangeklagte Kup eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.

Der Angeklagte ICE wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision nur gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

Die Revisionsbeschränkung ist unwirksam. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung weisen, wie sich im folgenden ergibt, so weitgehende Lücken auf, daß sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen läßt und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 318 Rdn. 7 m.w.N.). Das Rechtsmittel erstreckt sich damit nicht nur auf den Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung, sondern auch auf den Schuldspruch wegen in Tateinheit dazu begangenen Versicherungsbetrugs. Wegen der inneren Abhängigkeit wird außerdem die Verurteilung wegen versuchten Betrugs erfaßt.

Das Landgericht hält den Tatbestand des 5 306 Nr. 2 StGB deshalb für erfüllt, weil der Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten KB EB. in dem von ihr gepachteten Haus, in dem sie gemeinsam eine Gaststätte mit zwei Fremdenzimmern betrieben und die dort vorhandene Dreizimmerwohnung bewohnten, durch einen Dritten Feuer legen ließ, um die Feuerversicherungssumme für die Wohnungseinrichtung zu erlangen. Die Tat wurde zur Nachtzeit begangen, als der Angeklagte und die Mitangeklagte KB. wie mit dem unmittelbar handelnden Täter abgesprochen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand im Haus aufhielt. Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung bedurft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in S 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente. Daß eines der Fremdenzimmer vermietet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem

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Haus dadurch, daß der Angeklagte und seine Lebensgefährtin als demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur Brandlegung gaben und sich verabredungsgemäß an anderem Ort aufhielten, die Wohnungseigenschaft genommen worden sein. Darüber, wie lange ein Gebäude als Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen 1äßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3-6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).

Fraglich ist nach den bisherigen Feststellungen auch, ob die Brandstiftung vollendet war. In Brand gesetzt ist ein Gebäude (S 306 Nr. 1, 2, S 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß "tragende Teile" des Hauses "wie gewollt" Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird Jedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich die "Fußbodensockelleiste", die in der Diele der Wohnung selbständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört aber nicht zu den "tragenden Teilen" eines Hauses. Sie ist in der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu, den Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu

BGHR StGB $S 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStz 1981, 220; BGHR StGB

S 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind. Daß eine feste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend davon u.U. rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als Bestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebäudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).

Die demnach gebotene Aufhebung erfaßt notwendig die Verurteilung wegen des in Tateinheit begangenen Versicherungsbetrugs, wegen der inneren Abhängigkeit aber auch den Schuldspruch wegen des versuchten Betrugs. Gemäß § 357 StPO ist sie darüberhinaus auf die gesamte Verurteilung der Mitangeklagten Kugelmann zu erstrecken.

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth Winkler