Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.07.1993 – 4 StR 373/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Heinz-Joachim BÜEEB zus EB dort geboren am a kizrr

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1992 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß an die Stelle der Worte "wegen Verstoßes gegen das waffengesetz" die Worte "wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe" treten.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel erweist sich - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1993 - als unbegründet im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO, lediglich der Schuldspruch wegen des Waffendelikts bedarf der Änderung.

während in der Anklageschrift davon ausgegangen worden ist, bei der im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffe

habe es sich - wegen der an ihr vorhandenen Vorrichtung zum "Abklappen" - um einen verbotenen Gegenstand im Sinne von

S 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a WaffG gehandelt, ist in den Urteilsgründen nur davon die Rede, daß der Angeklagte eine "Pump-Action" in Besitz gehabt habe (UA 15). Irgendwelche Merkmale, die diese Waffe, einen Vorderschaftsrepetierer (auch Pump Gun genannt), zu einem verbotenen Gegenstand werden ließen, sind nicht festgestellt. Im Hinblick darauf liegt ein Verstoß gegen die SS 37 Abs. 1 Satz 1Nr. 1a, 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG nicht vor. Der Angeklagte hat aber - ohne waffenrechtliche Erlaubnis - die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausgeübt und sich damit nach den SS 28

Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG strafbar gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch, der ungenau lediglich von einem "Verstoß gegen das Waffengesetz" spricht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 14. September 1989 - 4 StR 461/89; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530), von sich aus ab. 8§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 waffG für beide Verstöße die gleiche Strafdrohung vorsieht, kommt eine Aufhebung des Einzelstrafausspruchs nicht in Betracht. Der Senat schließt aus, daß die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unter dem veränderten

rechtlichen Gesichtspunkt zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.

VPräsBGH Salger ist wegen Urlaubs ortsabwesend und

‘ daher an der Unterzeichnung verhindert,

Meyer-Goßner Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf