Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 07.07.1993 – 2 StR 180/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Von
vom
7. Juli 1993
in der Strafsache gegen
Helmut Peter D m „aus OB, dort geboren am m. GEB 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
AZ
ARE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter Streck“ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WEB in der Verhandlung,
Bundesanwalt GEEEEEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt En @ aus EB als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte RENNER»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenklägerin Anja Kran gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1992 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe: I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Tatopfer: Michael SW) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (Tatopfer: Die Nebenklägerin Anja KruiiB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Mit der Sachrüge führt die Beschwerdeführerin an, das pandgericht hätte die Mordmerkmale "aus niedrigen Beweggründen" und "grausam" des S 211 Abs. 2 StGB nicht verneinen dürfen.
AS
II.
Die Revision der Nebenklägerin ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hatte Michael SER, Anja Kr und dem Zeugen V@WB für das Umgraben eines Stückes Garten einen Kasten Bier überlassen. Als die Arbeiten wegen der fortgeschrittenen Zeit abgebrochen wurden, war der Kasten Bier halb leergetrunken. Die Bitte von Anja Krb und Michael VE, den Kasten in den von ihnen bewohnten Schuppen mitnehmen zu dürfen, lehnte der Angeklagte ab; der Kasten solle stehenbleiben, sie könnten sich aus ihm bei Fortsetzung der Arbeiten bedienen. Im Laufe des Abends holte Michael S@EBR nach Absprache mit Anja Kr dennoch den halben Kasten Bier, und beide tranken noch davon. Nachdem der Angeklagte dies am nächsten Morgen bemerkt hatte, begab er sich zu dem von Michael SW und Anja Kr bewohnten Schuppen und äußerte zornig - bereits erkennbar alkoholisiert -, er lasse sich nicht beklauen, sie sollten bis zum Abend verschwinden, sonst gebe es eine "große Flamme", Nach umfangreichem weiteren Alkoholgenuß (maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 3,1 %0) füllte der Angeklagte gegen Mittag ein 1 1 fassendes Glas mit einem Benzin-Öl-Gemisch und hängte einen Stoffstreifen zur Hälfte in diesen Brennstoff. Mit dem Glas in der Hand ging er zu dem
von Michael S@B und Anja KrlB bewohnten Schuppen. Im Bereich der Türöffnung des Schuppens blieb er stehen. Er sah Michael SW und Anja Kr auf der Liegestelle, der Tür zugewandt, sitzen. Nach wie vor wütend, weil er sich darüber ärgerte, daß die beiden es gewagt hatten, entgegen seiner Anweisung den halben Kasten Bier mitzunehmen, setzte er - mit bedingtem Tötungsvorsatz - mit einem Feuerzeug den Brandsatz in Brand und warf ihn so in Richtung auf die beiden Personen, daß sich der Brennstoff auf deren Bekleidung ergoß. Das Brennstoff-Luft-Gemisch geriet in einer Stichflamme, die auch die Opfer erfaßte, in Brand. Die Opfer stürzten brennend aus der Hütte, warfen sich in Regenwasserpfützen und wälzten sich in diesen, um sodann - mit schweren Brandverletzungen, verschmutzt und unter Schock stehend - zu fliehen. Michael S@MB starb später infolge eines durch die Hitzeeinwirkung des Brandes verursachten irreversiblen, zu einem Multiorganversagen führenden Lungeninhalationstraumas.
2. Mordmerkmale hat das Landgericht mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen verneint.
a) Eine Tötung aus "sonst niedrigen Beweggründen"
(5 211 Abs. 2 StGB) liegt. vor, wenn die Motive des Täters nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verachtenswert sind (vgl. BGHSt 2, 60; BGHR StGB S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22). Rechtsfehlerfrei stuft das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten ("Wut .. darüber .., daß die jungen Leute es gewagt hatten, entgegen seiner Anweisung den Kasten Bier zu holen") als objektiv niedrig ein, führt jedoch zur subjekti-
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ven Seite aus: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Angeklagte - dem das Landgericht allgemein verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zubilligt (UA S. 54, 55) - zur Tatzeit in der Lage gewesen sei, die aufgezeigte gefühlsmäßige Regung "Wut" gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Zweifel in dieser Hinsicht ergäben sich daraus, daß der Angeklagte bereits persönlichkeitsbedingt leichter erregbar sei, zu triebgesteuertem Verhalten neige und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluß (3,1 %0) gestanden habe. Gegen die Annahme, der Angeklagte sei fähig gewesen, das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber den späteren Opfern zur Tatzeit zu erkennen, spreche u.a., daß der Angeklagte auf "Denkanstöße", die sich aus Äußerungen des Zeugen VB bzw. des Michael s@E® in der Richtung ergeben hätten, &f rege sich wegen einer Nichtigkeit auf, nicht einsichtig oder besänftigt reagiert habe.
Diese Würdigung des Landgerichts knüpft an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den subjektiven Erfordernissen bei dem erörterten Mordmerkmal an (vgl. BCHSt 28, 210, 212; BGHR StGB S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16, 22) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision der Nebenklägerin das Ergebnis in Frage stellt, versucht sie letztlich nur, in unzulässiger Weise die Würdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.
b) "Grausam" tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über
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das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 180; 3, 264; BGHR StGB S 211 grausam 1). Das Landgericht zieht dieses Merkmal zwar nach dem äußeren Tatbild als gegeben in Betracht, läßt das aber letztlich offen: Es könne nämlich nicht sicher festgestellt werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit erkannt habe, daß die Opfer durch die Art der Tatausführung übermäßige Qualen und Schmerzen erleiden würden. Der Angeklagte habe zwar um die Gefährlichkeit des von ihm eingesetzten Brandsatzes gewußt, auch um die Gefahr schwerer bis tödlicher Verletzungen der Opfer. Nicht sicher feststellbar sei jedoch, daß er als Folge seiner Handlungsweise besondere Schmerzen und Qualen der Opfer "voraussah und diese wollte". Es habe sich nicht aufklären lassen, welche konkreten Vorstellungen der Angeklagte von der Wirkungsweise des von ihm eingesetzten Brandsatzes - abgesehen von dem Wissen, daß er gefährlich war und zu schweren bis zu tödlichen Verletzungen führen konnte - gehabt habe. Es bestehe demnach die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte dem "Molotowcocktail" eine handgranaten-ähnliche Explosivwirkung zugemessen habe, bei der die Opfer auf der Stelle tot gewesen wären.
Auch dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. *
d) Schließlich lag nach den Feststellungen auch das vom Landgericht nicht ausdrücklich erörterte Mordmerkmal "heimtückisch" nicht vor. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 2, 251, 254; 11, 139, 143; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtükke 9). Vorliegend war der Angeklagte durch sein Erscheinen
und Stehenbleiben in der Türöffnung des Schuppens und das Anzünden des Brandsatzes den Opfern, die der Tür zugewandt auf der Liegestelle saßen, offen feindselig gegenübergetreten. Die. Nebenklägerin hatte den Angeklagten bemerkt, bevor er den Lappen in Brand setzte. Sie konnte exakte Angaben zu dem Füllstand des Glases machen (UA S. 42). Ein Vorgehen dieser Art hatte der Angeklagte den Tatopfern am Vormittag angedroht; diese waren deshalb übereingekommen, das Anwesen zu verlassen. Beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff waren die Opfer mithin nicht mehr arglos.
III.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen waren dieser ungeachtet S 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen, denn der Senat hat die Revision des Angeklagten durch besonderen Beschluß vom heutigen Tage ebenfalls verworfen (BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Jähnke Maier Theune Detter Streck