Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 02.07.1993 – 2 StR 292/93

2. Strafsenat

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— A

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

m - vom

2. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Oscar Medaro 0 EB A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am &@. EEEEEB 1960 in Sarı CHE (VCH, zur Zeit in Untersuchungshaft,

}

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1993 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs- Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es verschiedene Gegenstände eingezogen und den Verfall von 2.189,50 DM angeordnet.

WG

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuld- und Strafausspruch gilt. Die Verfallanordnung kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Voraussetzungen eines Verfalls nach § 73 StGB sind nicht festgestellt. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der für verfallen erklärte Geldbetrag als "Vorzeigegeld" und zur Bestreitung der Reisekosten eingesetzt werden sollte. Dies rechtfertigt aber nicht die Verfallanordnung, da der Geldbetrag nicht "für oder aus der Straftat erlangt" ist. In Anbetracht kommt allenfalls eine Einziehung des Geldes nach § 74 StGB (vgl. Körner BtMG 3. Aufl.

5 33 Rdn. 22; BGH bei Schoreit NStZ 1985, 61; BGH NSt2Z 1993, 340). Ob dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Senat angesichts der bisherigen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Geld nicht abschließend beurteilen.

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