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BGH Urteil vom 02.07.1993 – 2 StR 182/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 182/93

(Ia> bed vom

2. Juli 1993

in der Strafsache gegen

Annette Maria S o En aus To EEE - HE, Sseboren am ik. WE 1969 in BEE Eu,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Hauptverhandlung vom 30. Juni und 2. Juli 1993 in der Sitzung vom 2. Juli 1993, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistentin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

III.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten SER wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juli 1992 hinsichtlich dieser Angeklagten

1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Raubes z. N. Frau Pin (5. April 1991) verurteilt wurde,

2. im Schuldspruch im Fall NEM (8. Aprii 1991) dahin geändert, daß die Angeklagte des versuchten Raubes schuldig ist,

3. in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen fortgesetzten Raubes und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

fm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen "fortgesetzten Raubes sowie Diebstahls in zwei Fällen" zwei Einzelfreiheitsstrafen und eine Geldstrafe festgesetzt, daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben die Angeklagte und zu ihren Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagte und der Mitangeklagte drogensüchtig, hatten aber nicht das für den Rauschgifterwerb nötige Geld. Um sich dieses zu beschaffen, entschlossen sie sich unter anderem, in Banken oder Sparkassen in WEB jeweils nach einer älteren Dame Ausschau zu halten, die gerade Geld abholte, sie zu verfolgen und ihr, wenn möglich ohne Gewaltanwendung, die Handtasche wegzunehmen. Im Zusammenwirken beider gelang es dem Mitangeklagten, am 5. April 1991 Frau PB vor ihrer Wohnungstür die Handtasche mit 850 DM Bargeld zu entreißen. Dafür erwarben sie 3 g Heroin. "Dieser 'Vorrat' reichte jedoch nur für zwei Tage. Bereits am 08.04.1991 benötigten die Angeklagten abermals Bargeld". An diesem Tag versuchte die Angeklagte unter Absicherung des Mitangeklagten, Frau NER vor ihrer Haustür die Handtasche mit 1.000 DM Inhalt zu entreißen, was ihr aber infolge der heftigen Gegenwehr der Überfallenen nicht gelang.

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Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines vollendeten und eines versuchten Raubes als erfüllt erachtet und beide Handlungen als eine fortgesetzte Tat des Raubes beurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision mit Recht die Annahme von Fortsetzungszusammenhang. Dies ist unter anderem deswegen fehlerhaft, weil das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nicht anwendbar (st. Rspr., z. B. BGHSt 26, 24, 26) und Raub eine Straftat auch gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Entschließungsfreiheit ist. Es handelt sich somit um zwei rechtlich selbständige Taten.

Die Prüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten ergibt, daß im Fall PB die Voraussetzungen des Raubtatbestandes nicht rechtfehlerfrei festgestellt sind. In arbeitsteiligem Vorgehen trat der Mitangeklagte "von hinten an sie heran und riß ihr die Handtasche, die er mit beiden Händen gegriffen hatte, von ihrem linken Handgelenk herunter. Die Zeugin versuchte noch, die Tasche mit ihrer Krücke festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Die Krükke fiel zu Boden ...".

Mit diesen Ausführungen ist die Gewaltanwendung nicht dargetan. Aus der Formulierung im ersten Satz ergibt sie sich nicht, zumal das Landgericht diese auch in einigen als Diebstahl beurteilten Fällen verwendet hat. Den weiteren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß Frau PB mit ihrer Krücke die Tasche auch nur erreicht hatte oder jJeden-

falls schon so hatte festhalten können, daß dem Angeklagten nunmehr die Wegnahme nur durch Gewaltanwendung möglich war. Damit war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben.

Der versuchte Raub z.N. Frau NER ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Insoweit bleibt der Schuldspruch - unter Beurteilung der Tat als rechtlich selbständig - aufrechterhalten. An der Schuldspruchänderung ist der Senat nicht durch $S 265 StPO gehindert, weil beide Raubdelikte bereits in Anklage und Eröffnungsbeschluß als rechtlich selbständige Taten angeführt worden waren. Dementsprechend wird im neuen Verfahren auch die Tat z. N. Frau POWEMB als rechtlich selbständig zu beurteilen sein.

Damit waren zugleich der Einzelstrafausspruch über den ("fortgesetzten") Raub sowie der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Das neu erkennende Gericht wird für die beiden Taten zZ. N. Frau PER und Frau NEE jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen haben. Die rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der beiden Diebstähle bleiben insgesamt bestehen; insoweit hat die Staatsanwaltschaft nach dem Zusammenhang der Revisionsbegründung auch die Strafaussprüche nicht angefochten. Sofern die nunmehr rechtskräftige Geldstrafe

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für den einen Diebstahl wiederum mit den Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefaßt werden sollte, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnete Möglichkeit ge-

prüft wurde.

Jähnke Maier RiBGH Gollwitzer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Jähnke Detter RiBGH Dr.Bode ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Jähnke