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BGH Urteil vom 29.06.1993 – 1 StR 213/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 213/93

vom

29. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Luigi PO zus DE Tenoren am EEE 15.1 in En (1 GE) .

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AP

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 23. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in zwei Fällen (Anfang/Frühsommer 1983 und Mitte Juli 1983) mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2. Mit einer Verfahrensbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschrift einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen FM in der Haupt - verhandlung; Finke hätte stattdessen vernommen werden müssen. Der (den Angeklagten belastende) Zeuge FREE befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung (Dezember 1992) in portugiesischer Haft. Er war am 31. Juli 1986 staatsanwaltschaftlich vernommen worden. Gegen den Widerspruch der Verfahrensbeteiligten verlas das Landgericht die hierbei aufgenommene Niederschrift gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden könne. In dem Beschluß (S 251 Abs. 4 StPO) führte das Landgericht aus, ein Rechtshilfeersuchen auf Überstellung des Zeugen vom

30. September 1992 sei bis 21. Dezember 1992 ohne jede Reaktion der portugiesischen Behörden geblieben; es sei völlig unklar, ob und wann noch eine Antwort erfolgen werde.

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 1992 ergibt sich, daß zuvor ein Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 verlesen worden war, wonach eine Rückfrage beim Bundesministerium der Justiz ergeben hatte, es liege dort keine Reaktion der portugiesischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen vor. Offenbar - so trägt es auch die Revision vor - war das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts vom 30. September 1992 auf vorübergehende Überstellung des Zeugen Fl über das Justizministerium Baden-Württemberg an das Bundesministerium der Justiz gerichtet und von diesem an die portugiesischen Behörden weitergeleitet worden.

Das Vorgehen des Landgerichts entsprach der Rechtslage. Nach Artikel 35 des deutsch-portugiesischen Vertrags über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 15. Juni 1964 (BGBl. 1967 II 2345), der für die Rechtshilfe noch maßgebend ist (nicht mehr für den Auslieferungsverkehr; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. II P 16 Rdn. 2, 3, 18), kann zwar für die gegenseitige Rechtshilfe der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten benutzt werden, doch gilt das nicht für die Überstellung von Häftlingen zur Zeugenvernehmung; hier findet der Schriftverkehr nur zwischen den Justizministerien statt (Art. 42 Nr. 5 i.V.m. Art. 35 Satz 1 des Vertrags).

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Deshalb verhielt sich das Landgericht korrekt, wenn es sich bei dem Justizminsterium Baden-Württemberg nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigte. Eine unmittelbare Anfrage des Landgerichts bei den portugiesischen Behörden oder ein unmittelbarer Kontakt zu dem inhaftierten Zeugen FÜR (weiche beiden Schritte die Revision vermißt) war nicht angezeigt.

So, wie sich die Lage damit dem Landgericht darstellte, war es nicht rechtsfehlerhaft davon auszugehen, dem Erscheinen des Zeugen Fin der Hauptverhandlung stehe für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen.

3. Die Sachbeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat in fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfenen Taten (oder eine dieser Taten) begangen, nicht gewonnen. Was die Revision dagegen vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Gribbohm Maul Foth

Brüning wahl