Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.06.1993 – 3 StR 292/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Hans-Günter L GE „zus CB. ort geboren am EEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 25. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 1993 im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sowie wegen homosexueller Handlungen in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
N
S
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, daß die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26 m.w.Nachw.). Eine solche Feststellung läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht gibt die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen - durch wörtliches Einrücken wesentlicher Teile des schriftlichen Gutachtens (UA S. 11-15) - wieder, wonach beim Angeklagten infolge einer sexuellen Deviation, die dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne, eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen sei. Dem hat sich die Strafkammer "in vollem Umfang" angeschlossen (UA S. 15). Danach fehlt es an einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB und damit auch an einer Voraussetzung zur Unterbringung nach S 63 StGB.
Da sich die Strafkammer die Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt zu eigen gemacht hat, vermag der Senat anders lautenden Formulierungen an anderer Stelle der Urteilsgründe, die vom Vorliegen der Voraussetzungen des Ss 21 StGB sprechen (UA S. 8, 16), nicht zu entnehmen, daß sie insoweit vom Gutachten des Sachverständigen abweichen wollte. Im übrigen würde es hierfür an jeglicher Begründung fehlen, die erforderlich wäre, wenn ein Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen nicht folgt (vgl. BGHR StPO 5 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 4). Es ist vielmehr zu besorgen, daß es sich um ungenaue Wendungen handelt, weil sich die Strafkammer der rechtlichen Bedeutung des Unter-
schieds zwischen nicht ausschließbarer und positiv festgestellter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit für die Anwendung des § 63 StGB nicht bewußt war.
Dies macht eine neuerliche tatrichterliche Prüfung erforderlich, für die sich die Zuziehung eines anderen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem fraglichen Gebiet empfehlen dürfte.
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